BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025
In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025 heißt es versehentlich, dass Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.
Quelle: Bundesgerichtshof