Öffentliches Recht - 13. September 2019

Berechnung der Anzahl der Studienplätze der Universität Göttingen im Studiengang Humanmedizin im Wesentlichen rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.09.2019 zu den Urteilen 2 LC 164/16 u. a. vom 25.06.2019

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit mehreren Urteilen vom 25. Juni 2019 (Az. 2 LC 164/16 u. a.) entschieden, dass die Berechnung der Anzahl der Studienplätze der Georg-August-Universität Göttingen im Studiengang Humanmedizin im Wesentlichen rechtmäßig ist.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte die Klagen mehrerer Studienplatzbewerber für das Sommersemester 2015 teilweise abgewiesen (Az. 8 A 389/15 u. a.). Zur Begründung hatte es ausgeführt, bei der Universität Göttingen stünden keine sog. Vollstudienplätze vom 1. bis zum 10. Fachsemester zur Verfügung. Das Gericht hatte den Klägern aber Teilstudienplätze vom 1. bis zum 4. Fachsemester zugesprochen und dies auf eine fehlerhafte Festsetzung der Studienplatzzahl gestützt. Für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 hatte das Verwaltungsgericht die Klagen hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen angeführt, weitere freie Studienplätze jenseits der von dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur festgesetzten Zahlen stünden nicht zur Verfügung.

Der 2. Senat hat den Berufungen der Universität Göttingen für das Sommersemester 2015 stattgegeben und die Berufungen der Kläger insgesamt zurückgewiesen. Nach Überprüfung der Kapazitätsberechnung stünden in den genannten Semestern weder weitere Teilstudienplätze noch weitere Vollstudienplätze zur Verfügung. Die Berechnung der Anzahl der Studienplätze durch das Ministerium und die Universität sei im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Weder sei die Universität verpflichtet, Lehrpersonal aus dem Bereich der klinischen Ausbildung in den vorklinischen Grundlagenbereich zu verschieben, noch müsse sie ihren klinischen Ausbildungsaufwand in den ärztlichen Basisfähigkeiten sowie in den Bereichen Krankheitslehre und Diagnostik verringern. Auch das Argument der Kläger, die Zahl der ausbildungsgeeigneten Patienten sei erheblich höher als von dem Ministerium und der Universität angenommen, ließ der Senat nicht gelten. Bei der Bestimmung des Umfangs, in dem Patienten zu Ausbildungszwecken herangezogen werden könnten, stehe dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur ein weiter Spielraum zu, der nicht überschritten worden sei.

Soweit sog. Teilstudienplätze betroffen sind, hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Hinsichtlich der sog. Vollstudienplätze hat er die Revision nicht zugelassen.