Berufsstand - 30. Dezember 2025

Befangenheit begründet: Vater der Anwältin stirbt, Richterin verweigert Terminsverlegung

BRAK, Mitteilung vom 30.12.2025 zum Beschluss 26 W 15/25 des OLG Frankfurt vom 12.11.2025

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit.

Eine Richterin verweigerte die Terminsverlegung, obwohl der Vater der Prozessvertreterin vier Tage zuvor verstorben war und die emotional stark belastete Anwältin die Beerdigung organisieren musste. Zudem machte die Vorsitzende die Möglichkeit der Terminsverlegung von einem Teilanerkenntnis abhängig. Schließlich verwies sie auf die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden, obwohl die Mandanten von den Spanischkenntnissen ihrer Anwältin abhängig waren. Jeder einzelne dieser Aspekte begründe schon für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden, so das OLG Frankfurt – jedenfalls aber in der Gesamtschau (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).

Vater der Anwältin stirbt – Richterin bleibt hart

Die Anwältin vertrat in diesem Fall ein beklagtes spanisches Unternehmen, deren Vertreter kein Deutsch sprechen. Ihre Sprachkenntnisse sollten also entscheidend sein für den anstehenden Güteverhandlungstermin an einem Montagnachmittag, für den das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war. Geplant waren ausführliche Vergleichsgespräche.

Vier Tage vor dem Termin, am Donnerstagabend, verstarb überraschend der Vater der Prozessvertreterin. Trotz der belastenden Situation beantragte sie noch am selben Abend – sehr ausführlich begründet – eine Terminsverlegung. Sie verwies darauf, die Beerdigung organisieren zu müssen und welche Schritte hierfür notwendig seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass niemand sie vertreten könne, weil ihre Spanischkenntnisse bei dem Termin entscheidend seien.

Die Vorsitzende ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie schrieb in einem Vermerk, die Anwältin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausgerechnet am Montagnachmittag verhindert sein werde. Zudem habe ja der Klägervertreter schon seine Reise gebucht und es seien bereits Kosten angefallen. Die Anwältin könne ja einen Unterbevollmächtigten schicken. Zudem schrieb sie in einem Vermerk, dass sie eine Terminsverlegung nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt habe, dass die Anwältin die Klage für ihre Mandanten „auf der 1. Stufe“ anerkenne.

Daraufhin stellte die Anwältin für ihre Mandantschaft einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Der Termin fand dennoch statt, die Beklagten waren nicht vertreten, sodass sie ein Teil-Versäumnisurteil kassierten. Den Befangenheitsantrag lehnte das LG Frankfurt ab. Dagegen wandte sich die Anwältin mit einer sofortigen Beschwerde.

OLG Frankfurt sieht Besorgnis der Befangenheit

Das OLG Frankfurt sah in dem Verhalten der Richterin jedoch gleich mehrere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit – jedenfalls in der Gesamtschau. Die Besorgnis der Befangenheit sei gegeben, wenn ein objektiver Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründe die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorlägen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre. So habe der Fall hier gelegen.

Dieser Eindruck entstehe bereits durch die Ablehnung – u.a. unter Berufung auf die bereits gebuchte Reise des Klägervertreters. Dies könne aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken, dass die Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben würde. Dadurch würde aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar gewesen sei.

Die Begründung der Richterin, „eine Verhinderung sei nicht dargetan“, sei offensichtlich unzutreffend. Die Anwältin habe schließlich detailliert erläutert, was der plötzliche Tod ihres Vaters auch rein organisatorisch für sie bedeute. Es wäre unzumutbar gewesen, von ihr zu verlangen, einen konkreten Zeitplan für diese Termine vorzulegen. Zugleich sei offensichtlich, dass die Anwältin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten noch der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche führen könne.

Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung habe die Richterin außer Acht gelassen, dass die Spanischkenntnisse der Anwältin entscheidend für die Verhandlung gewesen wären. Der Hinweis im Vermerk, die Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend, führe außerdem zum Eindruck, die Richterin wolle das Recht an einer interessengerechten Vertretung durch die Anwältin einseitig verkürzen.

Schließlich wäre das Befangenheitsgesuch schon deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnte Vorsitzende die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Einwendungsverzicht abhängig machen wollte. Damit hätte sie ihre prozessuale Fürsorgepflicht verletzt und unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer