Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 03.12.2024
Auszug aus der Pressemitteilung „Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. Dezember 2024„
Die Zahl der Neuzulassungen von Elektroautos in Deutschland ist in den vergangenen Jahren, insbesondere von 2019 bis 2023, stark gestiegen. In diesem Jahr jedoch – auch durch das vollständige Ende des sog. Umweltbonus – liegt die Zahl der Neuzulassungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich niedriger. Um den Klimaschutz zu verbessern und die Anschaffung von E-Fahrzeugen attraktiver zu machen, bedarf es somit neuer Anreize, um die Elektromobilität zu fördern.
Der Ministerrat hat daher am 03.12.2024 beschlossen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen ladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen für eine Dauer von drei Stunden kostenfrei parken können. Um die Befreiung von Parkgebühren für diese Fahrzeuge umzusetzen, wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) mit einer Änderungsverordnung entsprechend ergänzt. Die geplante Verordnung sieht ab 01.04.2025 eine generelle Befreiung von Parkgebühren für die Dauer von drei Stunden vor. Dies setzt neue Impulse zur Beschaffung von Elektroautos, sodass eine Lenkungswirkung zugunsten klima- und umweltfreundlicher Fahrzeuge entsteht. Zudem bleiben mit einer gebührenfreien Parkdauer von drei Stunden Einkäufe oder Arztbesuche weiterhin möglich, ohne Dauerparken zu fördern. Dies soll insbesondere in Gebieten mit hohem Parkdruck Anreize schaffen, Elektroautos zu nutzen.
Bisher erfolgen Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge in Bayern, indem auf Grundlage der Parkgebührenordnungen mittels Verkehrszeichen und freigegebenen Zusatzzeichen eine Freistellung von der Verpflichtung der Errichtung einer Parkgebühr über eine zeitlich begrenzte Dauer ermöglicht wird. Mit der nun erfolgten Ergänzung wird für elektrisch betriebene Fahrzeuge bayernweit kostenloses Parken generell über eine Dauer von drei Stunden ermöglicht. Den Kommunen entstehen durch die Änderung der Zuständigkeitsverordnung keine neuen Aufgaben.
Quelle: Bayerische Staatskanzlei (StK)