Bayerische Staatsregierung, Auszug aus der Pressemitteilung vom 26.11.2020
Die Staatsregierung hat am 26.11.2020 zudem den Rahmen für die Abwicklung der bayerischen Lockdown-Hilfe („Oktoberhilfe“) festgelegt. Damit unterstützt der Freistaat die Unternehmen und Selbständigen in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim, die vom früheren Lockdown betroffen waren.
Dieses bayerische Programm wird über das Antragsverfahren der Novemberhilfe auf Bundesebene mitabgewickelt. Die technischen Voraussetzungen werden durch den Bund zeitnah geschaffen. Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der technischen Vorgaben die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen muss.
Außerdem hat der Ministerrat festgelegt, dass die Oktoberhilfe-Zahlungen auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt werden. Damit wird den Hoteliers und Gaststätten in den betreffenden Regionen noch besser geholfen: Eigentlich war eine Bemessung anhand des Umsatzes aus dem November 2019 geplant. Damit wären jedoch die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet: Es werden also 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes (bei Restaurants nur die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz ohne Außerhausverkäufe) erstattet.
Quelle: Bayerische Staatsregierung