Verwaltungsrecht - 1. Dezember 2022

Bauleitplanung: BRAK kritisiert geplante Einschränkung von Beteiligungsmöglichkeiten

BRAK, Mitteilung vom 30.11.2022

Das Bundesbauministerium will Bauleitplanungsverfahren digitalisieren und beschleunigen. Aus Sicht der BRAK darf dies jedoch nicht mit einem Ausschluss der Beteiligungsrechte nicht-technikaffiner Bürgerinnen und Bürger einhergehen.

Mit dem vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanungsverfahren sollen Bauleitplanungsverfahren beschleunigt werden. Das Vorhaben dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien formulierten Ziels, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen, damit private und staatliche Investitionen zur Modernisierung des Landes schnell, effizient und zielsicher umgesetzt werden können. Der Koalitionsvertrag sieht dazu eine Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) vor, mit der u. a. die rechtlichen Grundlagen für eine vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren geschaffen werden sollen.

Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf eine Umstellung des förmlichen Beteiligungsverfahrens auf ein digitales Verfahren als Regelfall vor. Bei der Änderung von Planentwürfen sollen unnötig weite erneute Beteiligungsverfahren beseitigt werden. Zudem sollen die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne – nämlich von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden – verkürzt werden.

Die BRAK kritisiert, dass Stellungnahmen zu den Planungen nach § 3 II des Entwurfs nur noch in begründeten Ausnahmefällen anders als auf elektronischem Weg abgegeben werden dürfen. Mindestens für eine Übergangszeit müssten noch papierförmige Stellungnahmen möglich sein, um eine niedrigschwellige, umfassende Teilhabe zu ermöglichen. Nicht technikaffine Bürgerinnen und Bürger würden sonst ausgeschlossen. Auf diesen Aspekt hatte die BRAK auch bereits in Bezug auf die geplante Änderung des Raumordnungsgesetzes hingewiesen.

Die BRAK regt darüber hinaus an, dass die Verlängerungsmöglichkeit der Frist zur Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange in § 4 II BauGB-E nicht als „Soll-“, sondern – wenn sie nicht gestrichen werden könne – als „Kann-“ Vorschrift auszugestalten. Zudem solle sie von einer justiziablen Darlegung der Verzögerungsgründe durch den beteiligten Träger öffentlicher Belange abhängig gemacht werden. Der bloße Verweis auf Arbeitsüberlastung o. ä. könne nicht ausreichend sein.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2022