SG Dortmund, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil S 34 BA 4/19 vom 10.03.2020 (nrkr)
Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Bauleiters aus Gevelsberg entschieden. Der Kläger war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit im Architekturbüro des im Prozess Beigeladenen tätig. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe der Beigeladene Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Beigeladenen haben der Zustimmung des Beigeladenen bedurft. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 Euro netto. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe der Kläger nicht eingesetzt. Die Haftung habe der Beigeladene übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Vielmehr habe dieser die Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe sich daraus ergeben, dass der Kläger bei seiner Aufgabenerledigung an den Vorgaben des Beigeladenen gebunden gewesen sei, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden des Beigeladenen sei der Kläger nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Entsprechend habe der Kläger die Abläufe auf den Baustellen des Beigeladenen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten sei der Kläger nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Beigeladenen auszurichten gehabt. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger für den Beigeladenen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe.