Zivilrecht - 5. Februar 2021

Basketball-Jugendtrainer muss nach Zusammenstoß mit Schützling kein Schmerzensgeld zahlen

AG München, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil 161 C 20762/19 vom 28.07.2020 (rkr)

Hier keine Haftung für Schädigung gegnerischer Zähne, die durch die ausgestreckten Ellbogen eines Mitspielers verursacht wurde.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 28.07.2020 die Klage eines zum Spielzeitpunkt noch 17-jährigen Münchener Schülers gegen seinen Münchener Basketballtrainer auf Zahlung von 3.954,04 Euro an Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Ersatz erst künftig eintretender weiterer Schäden ab.

Der Kläger nahm mit dem volljährigen Beklagten als Trainer am 17.07.2018 gegen 19:40 Uhr in einer Truderinger Sporthalle am Basketballtraining der U18 Jugendmannschaft teil. Nach dem Konditions- und Krafttraining spielten die Mannschaftsmitglieder im Fünf-gegen-Fünf-Spiel gegeneinander. Der Beklagte hatte sich als Trainer gegen Ende des Spiels selbst eingewechselt und mitgespielt. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass es zu einem Zusammenstoß kam, bei dem sich der Kläger an beiden Schneidezähnen verletzte.

Der Kläger behauptet, dass eine Rebound-Situation vorgelegen habe, bei dem der offen umkämpfte Ball etwa auf Höhe der Mittellinie in der Luft gewesen sei. Der Beklagte sei hochgesprungen, um den Ball mit beiden Händen zu fangen, und habe eine seitliche Schwungbewegung gemacht. Dabei habe er seine Arme gespreizt, statt diese wie üblich nahe am Körper zu behalten. Der Beklagte habe den seitlich zu ihm stehenden Kläger, der keine Anstalten gemacht habe, den Ball zu erlangen, mit dem rechten Ellbogen an der Lippe getroffen. Er habe drei Monate nicht abbeißen können und sei auf verflüssigte Nahrung angewiesen gewesen.

Der Kläger meint, der Beklagte habe durch sein grob regelwidriges Handeln die Verletzung des Klägers willentlich in Kauf genommen. Er hätte als einziger, körperlich überlegener Erwachsener defensiver spielen müssen.

Der Beklagte behauptet, er sei – nach längerem Dribbeln des Balles – auf Höhe der Freiwurflinie in die Luft gesprungen, um einen Korb zu werfen. Anstatt zu werfen, habe er den Ball jedoch zu einem anderen Mitspieler gepasst, der sich zum Korb bewegte. Es sei ein natürlicher Vorgang, dass seine Arme bei einem Pass ausgestreckt seien.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Eine Beweisaufnahme konnte hier unterbleiben, da das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger selbst bei der Zugrundelegung seiner Sachverhaltsdarstellung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (…) hat. (…)

Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich der Teilnehmer der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. (…) Einen ihm dann entstehenden Schaden kann er nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen; jeder Spieler ist beim „Kampf um den Ball“ potenzieller Verletzer als auch Verletzter. (…) Diese Grundsätze greifen auch noch bei gewissen Regelverstößen. (…) Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als „Kampfspiel” zu charakterisieren ist, bei dem es beim Kampf um den Ball zu unbeabsichtigten körperlichen Berührungen kommen kann. (…) Trifft der Sachverhaltsvortrag des Klägers zu, so liegt allenfalls ein geringfügiger Regelverstoß des Beklagten vor. Ein grobes Foul kann das Gericht hier nicht erkennen. (…) Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. (…) Dass es in der Situation zu der Verletzung des Klägers gekommen ist, ist besonders unglücklich, stellt sich jedoch als die Verwirklichung eines Risikos dar, das der sportliche Wettkampf eines Basketballspiels mit sich bringt. (…) Es muss einem ehrenamtlichen Sporttrainer möglich sein, auch selbst in Trainingsspielsituationen mit seiner Mannschaft mitzuspielen. Zwar könnte eine übertriebene Härte im Spiel mit Heranwachsenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, als sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden, jedoch war dies hier nicht zu erkennen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München