EU-Recht - 6. Oktober 2020

Ausschluss eines früheren Wanderarbeitnehmers und seiner Kinder von Leistungen der sozialen Grundsicherung

EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2020 zum Urteil C-181/19 vom 06.10.2020

Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden.

JD ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt seit 2013 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern in Deutschland, wo die beiden Töchter zur Schule gehen. In den Jahren 2015 und 2016 übte JD in Deutschland mehrere abhängige Beschäftigungen aus und wurde dann arbeitslos. Von September 2016 bis Juni 2017 bezog die Familie u. a. Leistungen der sozialen Grundsicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften, nämlich Arbeitslosengeld II für JD und Sozialgeld für seine Kinder. Seit dem 2. Januar 2018 übt JD wieder eine Vollzeitbeschäftigung in Deutschland aus.

JD beantragte bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Jobcenter Krefeld, die Weiterbewilligung dieser Leistungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017. Das Jobcenter Krefeld lehnte seinen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass JD im streitigen Zeitraum den Arbeitnehmerstatus nicht behalten habe und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. JD erhob gegen diesen Bescheid eine Klage, der stattgegeben wurde. Das Jobcenter Krefeld legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ein.

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts hat der Gerichtshof in einem Urteil der Großen Kammer vom 6. Oktober 2020 die Rechte, die einem früheren Wanderarbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Schule gehen, zustehen, im Licht der Verordnungen Nr. 492/20111 und Nr. 883/20042 sowie der Richtlinie 2004/383 präzisiert.

Hierzu hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit als „soziale Vergünstigungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 eingestuft werden können, und dann erstens entschieden, dass diese Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, die es unter allen Umständen und automatisch ausschließt, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder derartige Leistungen erhalten, obwohl sie nach dieser Verordnung4 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder genießen.

Zur Begründung dieses Ergebnisses hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass das Aufenthaltsrecht, das Kindern eines Wanderarbeitnehmers oder früheren Wanderarbeitnehmers zuerkannt wird, um ihnen Zugang zum Unterricht zu gewährleisten, und aus dem das Aufenthaltsrecht des Elternteils abgeleitet ist, der die elterliche Sorge für sie wahrnimmt, ursprünglich aus der Arbeitnehmereigenschaft dieses Elternteils folgt. Ist dieses Recht einmal erworben, erwächst es jedoch zu einem eigenständigen Recht und kann über den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft hinaus fortbestehen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass Personen, denen ein solches Aufenthaltsrecht zusteht, auch das in der Verordnung Nr. 492/20115 vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen genießen, und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen können, aus der sie ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht hergeleitet haben. Diese Auslegung verhindert somit, dass eine Person, die beabsichtigt, gemeinsam mit ihrer Familie ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil sie nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, die den Lebensunterhalt der Familie in diesem Mitgliedstaat sicherstellen würden.

Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Aufnahmemitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf die in der Richtlinie 2004/386 vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe berufen kann. Diese Ausnahme erlaubt es, bestimmten Kategorien von Personen, u. a. denjenigen, denen nach dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu versagen, um zu verhindern, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und kann nur auf Personen Anwendung finden, deren Aufenthaltsrecht ausschließlich auf dieser Richtlinie beruht. Im vorliegenden Fall steht den Betroffenen zwar ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie7 zu, weil sich der betreffende Elternteil auf Arbeitsuche befindet. Da sie sich auch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung Nr. 492/2011 berufen können, kann ihnen diese Ausnahme jedoch nicht entgegengehalten werden. Daher begründet eine nationale Regelung, die sie von jeglichem Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit ausschließt, eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern im Bereich der sozialen Vergünstigungen, die gegen diese Verordnung verstößt8.

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass einem Wanderarbeitnehmer oder früheren Wanderarbeitnehmer und dessen Kindern, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung Nr. 492/2011 genießen und in einem Sozialversicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eingebunden sind, auch das Recht auf Gleichbehandlung aus der Verordnung Nr. 883/20049 zusteht. Ihnen jeglichen Anspruch auf die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit zu versagen, stellt daher eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern dar. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen die letztgenannte Verordnung10, da die in der Richtlinie 2004/3811 vorgesehene Ausnahme auf die Situation eines solchen Arbeitnehmers und seiner Kinder, die zur Schule gehen, aus denselben Gründen, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 492/2011 dargelegt hat, keine Anwendung finden kann.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004 L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004 L 200, S. 1).
3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).
4 Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011.
5 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011.
6 Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.
7 Art. 14 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/38.
8 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit deren Art. 10.
9 Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.
10 Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.
11 Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.

Quelle: EuGH