EU-Recht - 16. Oktober 2020

Ausnahmen vom Verbot der pauschalen Vorratsdatenspeicherung

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2020

Am 6. Oktober 2020 hat der EuGH über die (Un-)Vereinbarkeit der belgischen, britischen und französischen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem EU-Recht entschieden.

Mit seinem Urteil in den Rechtssachen Privacy International (C-623/17), La Quadrature du Net u. a. (C-511/18), French Data Network u. a. (C-512/18) und Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-520/18) bestätigte der EuGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 in den Rechtssachen Tele2 Sverige (C-203/15) und Snooper’s Charter (C-698/15) insoweit, dass eine pauschale Vorratsdatenspeicherung bzw. -weiterleitung an Sicherheits- und Nachrichtendienste durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste grundsätzlich gegen EU-Recht verstößt.

Nach dem neuesten Urteil ist eine pauschale Vorratsdatenspeicherung aufgrund nationaler Gesetzgebung für einen bestimmten Zeitraum aber zulässig, wenn und solange die nationale Sicherheit eines Mitgliedstaats einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sei. Weitere Ausnahmen gelten für die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen und Daten in Bezug auf die zivile Identität von Nutzern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel 17/2020