Sozialversicherungsrecht - 21. April 2022

Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 20.04.2022 zum Urteil L 1 KR 412/20 vom 20.04.2022

Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied in einem am 20.04.2022 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Stadtverordnete wehrt sich gegen höhere Beiträge

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter – „um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro ein „fiktiver Stundenlohn von 5,50 Euro bis 7,60 Euro“.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen