LG Köln, Pressemitteilung vom 29.08.2025 zum Urteil 36 O 325/23 vom 26.06.2025 (nrkr)
Sommerzeit ist Reisezeit und Reisen mit dem Auto in die umliegenden Nachbarländer sind beliebt. Doch was gilt, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt? Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Mit Urteil vom 26.06.2025 hat die 36. Zivilkammer (Az. 36 O 325/23) nun entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten. Für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich im August 2023 in Österreich auf der Bundesstraße B179, in Höhe der Abzweigung nach Lermoos ereignet hatte. An dem Unfall waren der in Odenthal wohnhafte Kläger mit seinem Pkw und die ebenfalls in Deutschland wohnhafte Zeugin als Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges beteiligt, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall befuhren der Kläger und die Zeugin die B179 in gleicher Fahrtrichtung. Die Zeugin fuhr voraus, hinter ihr ein weiterer, an dem Unfall nicht beteiligter Pkw, dahinter fuhr der Kläger. Es kam zur Kollision als die Zeugin nach links in die Abzweigung Lermoos einbiegen wollte, während der Kläger die beiden vor ihm fahrenden Pkw links überholen wollte. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner durch den Verkehrsunfall erlittenen Schäden. Er hat dabei insbesondere behauptet, dass er bis zu dem Augenblick, als er sich bereits unmittelbar neben dem Pkw der Zeugin befunden habe, keine Anzeichen dafür wahrgenommen habe, dass die Zeugin beabsichtigte, nach links in die Ausfahrt nach Lermoos abzubiegen. Insbesondere habe die Zeugin vorher den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt und sich auch nicht zur Fahrbahnmarkierung hin eingeordnet. Offenbar sei die Zeugin auch vor dem Abbiegen ihrer Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, anderenfalls sie das überholende Klägerfahrzeug hätte sehen müssen.
Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Klägers als Partei abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers sei danach nicht gegeben.
Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Recht sich hinsichtlich der anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und des Schadensrechts nach deutschem Recht richte, weil der Kläger, die Zeugin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei jedoch das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich (vgl. Art. 17 Rom II-VO).
Insoweit gelte zunächst grundsätzlich, dass, wer sich in den Straßenverkehr eines Staates begibt, damit rechnen müsse, dass bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls die örtlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt würden. Jedenfalls die ortsgebundenen straßenverkehrsrechtlichen Normen, also diejenigen Verkehrsvorschriften, die sich (wie z. B. Rechts- und Linksfahrgebote, Vorfahrtregeln oder Überholverbote) unmittelbar auf die Nutzung des Verkehrsraums beziehen, seien dem Ortsrecht des Unfallortes zu entnehmen. Eine Anwendung des Straßenverkehrsrechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Unfallbeteiligten werde allenfalls für personenbezogene Normen, also Verhaltensregeln etwa bezüglich des Gebrauchs von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen, Alkohol- und Drogenverbote oder Lenkzeiten diskutiert. Die Verletzung derartiger Normen stehe aber vorliegend nicht in Rede.
Es seien deshalb vorliegend die örtlichen österreichischen Straßenverkehrsregeln bezüglich Linksabbiegen und Überholen anzuwenden, die sich teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheiden würden. Als wesentlicher Unterschied ergebe sich nach diesen Normen, dass beim Linksabbiegen nach deutschem Straßenverkehrsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO eine doppelte Rückschaupflicht bestehe („Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“). Nach österreichischem Recht (vgl. § 12 ÖStVO) reiche eine einmalige Rückschau aus, wenn der Blinker rechtzeitig gesetzt worden sei und der Fahrer sich richtig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Lenkungseinschlag zum Abbiegen sei nach österreichischem Straßenverkehrsrecht nur dann erforderlich, wenn ein Fahrzeuglenker ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver nur durch Betätigung des Blinkers, jedoch nicht zusätzlich durch ein für den nachfolgenden Verkehr augenfälliges Einordnen zur Fahrbahnmitte anzeigen könne. Denn dann bestehe für ihn eine Verkehrssituation, die ihn zu besonderer Vorsicht verpflichte und einen Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens erforderlich mache.
Zudem sei ein Fahrzeug dessen Lenker durch Setzen des linken Blinkers und durch Einordnung nach links angezeigt habe, nach links abbiegen zu wollen, rechts zu überholen und nicht links (vgl. § 15 ÖStVO).
Im Anschluss daran, stellt das Landgericht sodann fest, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch den Kläger verursacht und verschuldet worden sei, der gegen die allein maßgeblichen Normen des österreichischen Straßenverkehrsrechts verstoßen habe (vgl. § 15 Abs. 2 a) und § 16 Abs. 1 a) ÖStVO). Gegenüber diesem alleinigen Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall trete auch die sog. Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin zurück, die das beabsichtigte Abbiegemanöver rechtzeitig und deutlich angezeigt habe.
Der Kläger und beide Zeuginnen hätten zunächst übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin vor Einleiten des Abbiegemanövers ihre Geschwindigkeit über eine Strecke von mehreren hundert Metern erheblich vermindert (auf 35 – 40 km/h) habe. Es stehe auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin fest, dass sie vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Die Zeugin habe insoweit glaubhaft bekundet, dass sie den Blinker bereits mehrere hundert Meter vor dem Abbiegen gesetzt habe. Auch der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er während seines Überholmanövers kurz vor Erreichen des Pkw der Zeugin deren Blinker hinten links gesehen habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte aber der Kläger nach den österreichischen Vorschriften den beabsichtigten Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter der Zeugin oder hinter dem ihr nachfolgenden Pkw einreihen müssen, weil er spätestens jetzt habe erkennen müssen, dass die Zeugin nach links abbiegen wollte. Die Fehlinterpretation des linken Blinkers als Warnblinkanlage, obwohl der Kläger nur den linken und nicht auch einen rechten Blinker gesehen habe, falle ihm als durch Umstände objektiv nicht gerechtfertigter schuldhafter Fahrfehler zur Last.
Als weiterer schuldhafter Verkehrsverstoß nach österreichischem Recht sei dem Kläger anzulasten, dass er den Pkw der Zeugin nicht rechts, sondern links überholt habe, obwohl die Zeugin vor dem Abbiegen, wie in der österreichischen Norm vorausgesetzt, sowohl den linken Blinker gesetzt als auch sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Dies stehe entgegen den Angaben des Klägers ebenso nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, wozu das Gericht im Anschluss weiter ausführt. Damit sei nach österreichischem Recht auch eine zweite Rückschaupflicht der Zeugin unmittelbar vor dem Abbiegen entfallen. Daher sei in dieser Konstellation von dem Kläger zu erwarten gewesen, die durch Blinker und Einordnen verdeutlichte Linksabbiegeabsicht der Zeugin zu erkennen und hiernach die Zeugin entweder gar nicht oder aber rechts zu überholen, in welchem Fall es zu dem Unfall nicht gekommen wäre.
Das am 26.06.2025 verkündete Urteil zum Az. 36 O 325/23 ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Köln
Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.