Zivilrecht - 11. November 2020

Auf dem Holzweg – Baumkaufvertrag über einzelne Nutzbäume in Brasilien ist wirksam

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 6 U 1582/19 vom 08.10.2020 (rkr)

Das Eigentum an Nutzbäumen in Brasilien (hier: zur späteren Verwertung gepflanzte Teakbäume) kann isoliert, also ohne das Eigentum am Grundstück, erworben werden. Die Frage des Eigentumserwerbs beurteilt sich insoweit nach brasilianischem Recht, welches zur Abholzung und Verwertung gepflanzte Bäume als „antizipierte Mobiliargüter“ den beweglichen Sachen gleichstellt. Es ist daher möglich, über Nutzbäume in Brasilien einen reinen Baumkaufvertrag zu schließen. Der Baumkäufer kann mithin den Vertrag weder mit dem Argument, über die Möglichkeit des Eigentumserwerbs getäuscht worden zu sein, anfechten noch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages geltend machen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Urteil vom 08.10.2020, Az. 6 U 1582/19) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 187/17) im Wesentlichen bestätigt.

Die Beklagte bietet gerade auch Kunden in Deutschland den Kauf von Bäumen in Brasilien als Investment an. Auf eine Interessenbekundung des Klägers übersandte sie diesem im Dezember 2012 die Vertragsunterlagen und kam es anschließend zum Vertragsschluss über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen. Zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums wurde dem Kläger im Januar 2013 eine „Baumurkunde“ übersandt.

Im März 2017 erklärte der Kläger unter anderem die Anfechtung des Vertrages, weil das Eigentum an den Bäumen nicht wirksam übertragen worden sei und auch nicht übertragen werden könne. Die Beklagte habe ihn insoweit getäuscht. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrages ab, woraufhin der Kläger diese gerichtlich auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises von 9.808,66 Euro in Anspruch genommen hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht. Vielmehr habe dieser Eigentum an den Bäumen erworben. Denn auf den Vertrag sei brasilianisches Recht anzuwenden und hiernach könne das Eigentum an Nutzbäumen getrennt vom Eigentum am Grund und Boden übertragen werden. Der Vertrag sei daher auch nicht sittenwidrig.

Diese Rechtsauffassung hat der Senat bestätigt und die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Eigentumserwerb beurteile sich im konkreten Fall nach brasilianischem Recht, das den Erwerb isolierten Eigentums an Nutzbäumen zulasse. Bei internationalen Streitigkeiten – wie hier – sehe das Gesetz (§ 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB) vor, dass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem sich der Streitgegenstand (hier: die Bäume) befindet. Nach brasilianischem Recht handele es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen um „antizipierte Mobiliargüter“. Hierunter seien Güter zu verstehen, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt seien. Zu den antizipierten Mobiliargütern zählten insbesondere Bäume, die – wie hier – zur Rodung bestimmt seien. Das Eigentum an antizipierten Mobiliargütern werde im brasilianischen Recht nach denselben Vorschriften übertragen, die für die Übertragung von beweglichen Sachen gelten. Es genüge daher der (nicht notariell beurkundete) Vertragsschluss und die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung. Letztere hätten die Parteien hier dergestalt getroffen, dass die Beklagte den unmittelbaren Besitz für den Kläger ausüben solle. Folglich habe die Beklagte dem Kläger das Eigentum an den Bäumen der Plantage – anders als im deutschen Recht – auch ohne die Übereignung des Grundstücks verschafft und diesen nicht getäuscht. Der Kläger könne daher den Vertrag weder anfechten noch sich auf eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz