SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 4 SB 1110/14 vom 23.05.2019 (nrkr)
Ein schwerbehinderter Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson erfolgreich.
Der minderjährige Kläger leidet unter einem Asperger-Syndrom und ADHS. Die Stadt Krefeld stellte einen Grad der Behinderung von 50 fest sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ seien nicht gegeben. Eine Begleitperson im Straßenverkehr sei nicht notwendig, da nicht das Vollbild eines Autismus vorliege. Bei einem Grad der Behinderung von unter 80 komme zudem nur ausnahmsweise das Merkzeichen „B“ in Betracht. Dagegen wandte sich der Kläger. Ohne Begleitung könne er den Schulweg nicht bewältigen.
Die 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Kläger leide an einer Autismus-Spektrum-Störung, die es ihm unmöglich mache, ohne fremde Hilfe ein stärker frequentiertes öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Er könne lediglich in leere oder gering frequentierte Verkehrsmittel einsteigen und mitfahren. Bei stärkerer Frequentierung müsse er wegen seiner erkrankungsbedingten Verhaltensstörungen und Ängste so lange warten, bis ein nahezu leeres Verkehrsmittel komme. Der Kläger sei daher auf die regelmäßige Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen. Damit erfülle der Kläger neben seiner Schwerbehinderung und dem Merkzeichen „H“ alle Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“. Eine gesetzliche Grundlage dafür, einen Mindest-Grad der Behinderung von regelmäßig 80 zu fordern, gebe es nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.