Arbeitsrecht - 15. September 2020

Arbeitszeiterfassung: Ein Urteil, viele Interpretationen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.09.2020

Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, jede Arbeitsstunde der Beschäftigten zu erfassen, wird von Arbeitgeber-Vertretern skeptisch bewertet. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.09.2020 deutlich. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) befürwortet dagegen die von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitszeitrechts gemäß den Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Mai 2019. Ein von der AfD-Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde von Arbeitgeberseite als nicht praxistauglich bewertet.

Gegenstand der Anhörung war zum einen ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (19/1841). Mit diesem will die Fraktion unter anderem erreichen, die Unterscheidung zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund aufzuheben und durch eine generelle Regelung zu ersetzen, die eine befristete Anstellung für maximal 24 Monate erlaubt. Die Sachverständigen äußerten sich ebenso zu zwei Anträgen von Linken und Grünen. Die Linke verlangt in ihrem Antrag (19/17134) das Arbeitszeitgesetz gemäß des EuGH-Urteils so zu ergänzen, dass es Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit taggenau aufzuzeichnen. Die Grünen fordern in ihrem Antrag (19/20585), das Urteil des EuGH umzusetzen und den Beschäftigten mehr Einfluss auf Dauer, Lage und Ort ihrer Arbeit zu ermöglichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 942/2020