EU-Recht - 27. Mai 2025

Arbeitnehmerentsendung: Rat positioniert sich zu Meldeportal und eDeklaration

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.05.2025

Der Rat hat am 22.05.2025 seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag über einen mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt. Ziel der Verordnung soll sein, den Verwaltungsaufwand für Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Meldung von entsandten Arbeitern, die in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, zu verringern. Gleichzeitig soll der Schutz von entsandten Arbeitnehmern gewährleistet bleiben.

Die Verordnung sieht die Einführung einer öffentlichen Schnittstelle, die mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden ist, vor. Sie kann von den EU-Mitgliedstaaten freiwillig genutzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die EU-Kommission in diesem Fall dann mindestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Nutzung darüber informieren. Zudem dürfen sie laut Ratsposition Dienstleistungserbringern keine zusätzlichen Anforderungen zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung von Dokumenten während oder nach dem Entsendezeitraum auferlegen. Für andere Zwecke wie z. B. Kontrollen dürfen sie jedoch weiterhin zusätzliche Daten verlangen. Des Weiteren schlägt der Rat vor, die Funktionen der öffentlichen Schnittstelle zu erweitern, indem z. B. eine technische Validierung der Daten oder die Übermittlung eines Auszuges der Entsendemeldung an den entsandten Arbeitnehmer möglich sein soll.

Falls sich ein EU-Mitgliedstaat gegen die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheidet, wird über die öffentliche Schnittstelle ein Link zu der Webseite des EU-Mitgliedstaates für Entsendemeldungen zur Verfügung gestellt, um Dienstleistungserbringern die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern.

Das in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehende Standardformular (sog. eDeklaration) enthält eine Reihe an Datenkategorien (gemäß Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU). Dazu gehören z. B. Informationen

  • zum Dienstleistungserbringer (u. a. einschließlich des gesetzlichen Vertreters),
  • zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. einschließlich der voraussichtlichen Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeiternehmer, Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten),
  • zur Entsendung (u. a. einschließlich Dauer, geplantes Datum des Beginns und Endes, Art der Entsendung),
  • Kontaktpersonen
  • zum Dienstleistungsempfänger (einschließlich der Identität des Dienstleistungsempfängers und seiner Kontaktdaten).

Bei Entsendungen durch ein Leiharbeitsunternehmen oder eine Vermittlungsagentur sollte das Standardformular im Falle von Doppel- oder Kettenentsendungen die Identifizierung des entleihenden Unternehmens ermöglichen, um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Das Standardformular wird von der EU-Kommission durch einen zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können entsprechend ihres nationalen Kontextes beschließen, auf bestimmte Angaben im Standardformular zu verzichten. In diesem Fall müssen sie die EU-Kommission darüber informieren, die dann das Standardformular für den entsprechenden EU-Mitgliedstaat ändert. Zudem können die EU-Mitgliedstaaten der EU-Kommission Vorschläge zur Änderung des Standardformulars unterbreiten, die sie prüfen muss, sich jedoch – unter Erläuterung der Gründe – auch gegen eine Änderung entscheiden kann.

Im Hinblick auf die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten hat der Rat Präzisierungen vorgenommen und u. a. klargestellt, dass Informationen und Dokumente, die über die öffentliche Schnittstelle übermittelt wurden, im Einklang mit bestimmten nationalen Rechtsvorschriften für einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als 36 Monate) in nationalen Back-End-Systemen gespeichert werden dürfen.

Die EU-Kommission legt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bewertungsbericht vor. Darin soll u. a. darauf eingegangen werden, ob künftig die öffentliche Schnittstelle für Meldungen aus Drittländern genutzt werden könnte. Zudem ist zu prüfen, ob eine technische Annäherung zwischen der Entsendemeldung und dem Antrag auf eine A1-Bescheinigung möglich ist.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel