Verwaltungsrecht - 2. März 2020

Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig

VG Aachen, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Beschluss 5 L 1404/19 vom 26.02.2020

Die Betreiberin eines Nagelstudios sowie eines Schulungszentrums für Nagelbehandlung und Nageldesign bot in der Vergangenheit u. a. Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Hauptanwendungsbereiche des Pens sind der Aufbau des Lippenvolumens sowie die Faltenbehandlung im Gesicht. Dabei wird Hyaluronsäure ohne Kanüle mit hohem Druck und einer Geschwindigkeit von 800 km/h unter die Haut eingebracht.

Die Städteregion Aachen vertritt die Auffassung, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens eine Tätigkeit sei, die nur von Heilpraktikern vorgenommen werden dürfe. Das „Einschießen“ der Hyaluronsäure setze – wie die Unterspritzung mittels Kanüle – medizinische Grundkenntnisse voraus. Da die Antragstellerin keine Heilpraktikerin ist, forderte sie die Antragstellerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dem ist die Antragstellerin zunächst nachgekommen. Sie beabsichtigt aber weiterhin, entsprechende Schulungen anzubieten und begehrt daher mit dem Eilantrag die Feststellung, dass die Anwendung des Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die gesundheitlichen Risiken bei der Anwendung des Pens könnten im Eilverfahren nicht geklärt werden. Es sei offen, inwieweit die Behandlung der „klassischen“ Faltenunterspritzung entspreche (die Heilpraktikern vorbehalten ist) und vergleichbare gesundheitliche Risiken berge. Medizinische Kenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Pens oder die Feststellung, ob mit einer Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient Schaden nimmt. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Facharzt für Hauterkrankungen, für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder für Plastisch-Ästhetische Chirurgie). Ein solches könne jedoch erst in einem – bislang nicht anhängig gemachten – Hauptsacheverfahren eingeholt werden. Die von der Herstellerfirma des Pens in Auftrag gegebenen und von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten seien nicht hinreichend aussagekräftig. Sie seien u. a. nur an wenigen Probanden und nicht auf der Gesichtshaut bzw. den Lippen durchgeführt worden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.