EU-Recht - 21. Oktober 2019

Anwendbares Recht bei Mehrfachabtretung – EuGH und Gesetzgebungsverfahren

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2019

Der EuGH hat am 9. Oktober 2019 in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-548/18) entschieden, dass die Rom-I-Verordnung keine Anwendung auf die Frage findet, welches Recht auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretungen anwendbar ist. Diese Frage solle vielmehr die noch nicht verabschiedete Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht klären.

Im Ausgangsfall hatte eine luxemburgische Darlehensnehmerin in einem deutschem Recht unterfallenden Darlehensvertrag Lohn- und Gehaltsansprüche zunächst an eine deutsche Bank übertragen, ohne den Arbeitgeber zu informieren. Die gleichen Ansprüche wurden später in einem weiteren Darlehensvertrag abgetreten, der luxemburgischem Recht unterlag. Von dieser Abtretung wurde der Arbeitsgeber informiert. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin erhoben beide Banken Anspruch auf einen Teil des bereits hinterlegten Gehalts. Der EuGH stellt klar, dass die Rom-I-Verordnung keine Kollisionsnormen zur Beantwortung dieser Frage enthält. Das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers. Diese Lücke solle durch die Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht geschlossen werden.

Dieser Verordnungsvorschlag befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten, die auch die BRAK in ihrer Stellungnahme (Nr. 19/2018) befürwortet hat, kam der Rat bisher zu keiner einheitlichen Beurteilung. Das EP hat bereits am 13. Februar 2019 in einer Entschließung Änderungsvorschläge vorgelegt.