Berufsrecht - 12. August 2021

Anwaltliches Berufsrecht: Neue Regelung für Vertretung seit dem 01.08.2021

BRAK, Mitteilung vom 11.08.2020

Seit dem 01.08.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften brachte insofern Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Anders als bisher muss die Vertretung nicht mehr der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt werden; der selbst zu bestellenden Vertretung müssen bestimmte Zugriffsrechte auf das beA des/der Vertretenen eingeräumt werden; zudem wurde der Zeitraum verlängert, ab dem eine Vertretung bestellt werden muss.

Nach der bisherigen Rechtslage (§ 53 I BRAO a. F.) mussten Anwältinnen und Anwälte für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert waren, ihren Beruf auszuüben oder wenn sie sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen wollten. Die Bestellung hatten sie ihrer Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 VI BRAO a. F.). Konnten oder wollten sie die Vertretung nicht selbst bestellen, so veranlasste die Kammer die Bestellung. In beiden Fällen wurde die Vertretung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen (§ 31 III Nr. 8 BRAO a. F.). Auf der Grundlage der Eintragung im BRAV erhielt die Vertretung in einem automatisierten Verfahren durch die BRAK für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum beA des Vertretenen.

Seit dem 01.08.2021 muss eine Vertretung erst bestellt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, ihren/seinen Beruf auszuüben oder plant, sich länger als zwei Wochen – und nicht mehr länger als eine Woche – von der Kanzlei zu entfernen; die Vertretung soll einer anderen Anwältin/einem anderen Anwalt übertragen werden (§ 53 BRAO). Die Pflicht, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Neu geschaffen wurde in § 54 II BRAO die Berufspflicht, der selbst bestellten Vertretung einen Zugriff zum eigenen beA einzuräumen. Der Vertretung muss zumindest die Berechtigung eingeräumt werden, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Eine Anleitung, wie man Berechtigungen zum Zugriff auf das eigene beA-Postfach für andere Personen einrichtet, ist im beA-Support-Portal der BRAK veröffentlicht; weitere Hinweise hierzu finden sich auch im beA-Newsletter.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2021