Berufsstand - 19. Dezember 2024

Anwaltliche Unabhängigkeit hat Vorrang: Fremdbesitzverbot zulässig

BRAK, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil C‑295/23 des EuGH vom 19.12.2024

EuGH: Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Eine deutsche Rechtsanwaltschaftsgesellschaft klagte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München aus dem Jahr 2021, mit dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde. Grund für den Widerruf war der Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine GmbH aus Österreich, wobei der Erwerb allein zu finanziellen Zwecken erfolgte. Die Rechtsanwaltskammer hatte ihre Entscheidung auf das in Deutschland geltende Fremdbesitzverbot gestützt.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte die Angelegenheit dem EuGH zur Klärung der Vereinbarkeit der betreffenden Norm mit Unionsrecht vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Tage eine eindeutige und aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer zu begrüßende Entscheidung getroffen: Das Fremdbesitzverbot ist zulässig!

„Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.“, so der EuGH.

Rechtsanwalt André Haug, zuständiger Vizepräsident der BRAK, ist erfreut: „Ich bin sehr zufrieden mit der Entscheidung des EuGH, bestätigt sie doch vollumfänglich die Position der Bundesrechtsanwaltskammer: Das Fremdbesitzverbot ist gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Und so sieht es ja auch die überwältigende Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte in Deutschland, wie die Umfrage des Bundesministeriums der Justiz eindrücklich gezeigt hat.“

Auch BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels sieht in dem Urteil ein Bekenntnis zu den Kernwerten der Anwaltschaft: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihren Beruf frei ausüben können. Dies dient in besonderem Maße auch dem Schutz der Mandantinnen und Mandanten, die sich auf die Unabhängigkeit der sie beratenden Anwältinnen und Anwälte verlassen können müssen! …

Eben dies zu gewährleisten ist Sinn und Zweck des Fremdbesitzverbotes. Ich begrüße es sehr, dass der EuGH dieser Rechtsauffassung gefolgt ist!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer