VG Göttingen, Pressemitteilung vom 24.03.2020 zum Beschluss 4 B 56/20 vom 20.03.2020
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 20.03.2020 einen Antrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 gewendet hatte (Az. 4 B 56/20).
Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17. März 2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhebt im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelt die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 sei formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses -nicht näher belegte- Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erhoben. Über seine Klage ist noch nicht entschieden worden.