LG Memmingen, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 13 S 1372/20 vom 28.07.2021
Berufungsurteil im Verfahren gegen den Fischertagsverein Memmingen e.V.
Das Landgericht Memmingen hat beim Verkündungstermin am 28.07.2021 die Berufung des Fischertagsverein Memmingen e.V. gegen das Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 31.08.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch, in die Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufgenommen zu werden und darf beim jährlichen Ausfischen des Stadtbachs nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung wurde vom Vorsitzenden der Berufungskammer – Herrn Präsidenten Beß – ausführlich begründet und unterscheidet sich nicht im Ergebnis, aber in der Begründung von der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Der Fischertagsverein ist aufgrund der ihm zustehenden, durch Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sowie bei der Aufnahme neuer Mitglieder im Verein und in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Deshalb kommt ein Aufnahmeanspruch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht.
Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Klägerin einen Aufnahmeanspruch einfordern kann, liegen nach Auffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht vor, weil kein wesentliches eigenes Interesse der bereits langjährig im Verein aufgenommenen Klägerin verletzt ist. Die Klägerin kann in vielfältiger Weise am sozialen Leben in der Stadt Memmingen, insbesondere am Vereinsleben und am Fischertag teilnehmen. Durch die Nichtzulassung am Ausfischen erleidet sie keinen gravierenden Nachteil. Das allgemeinpolitische Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin. Aus denselben Gründen besteht auch kein Aufnahmeanspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Ein Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aber wegen eines Verstoßes des Fischertagsvereins Memmingen e.V. gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung. Der Verein behandelt weibliche Vereinsmitglieder anders als männliche Vereinsmitglieder, ohne vereinsrechtlich dafür einen sachlichen Grund zu besitzen.
Ein Sonderrecht für Männer ist vereinsrechtlich nur zulässig, sofern diese Ungleichbehandlung vom Vereinszweck gedeckt ist.
Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins der Dienst für Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und Umweltschutz. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Gestaltung des Fischertages und die Pflege des Stadtbaches sowie des heimischen Brauchtums. Im Kern geht es somit insbesondere um das Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens, nicht aber darum, an eine althergebrachte Rollenverteilung der Geschlechter zu erinnern. Dieser festgeschriebene Vereinszweck erfordert es nicht, Frauen vom eigentlichen Ausfischen auszuschließen und lediglich als „Kübelfrauen“ neben dem Bach zuzulassen.
Zudem hat sich die tatsächlich seit langem gelebte Vereinspraxis jedenfalls von einer absolut getreuen Nachbildung historischen Geschehens in den vergangenen Jahren faktisch entfernt. Neben das Erinnern an Traditionen ist gleichermaßen der Spaßfaktor getreten. Das originalgetreue Nachbilden einer vermeintlichen Tradition steht damit jedenfalls auch faktisch nicht mehr im Vordergrund des praktischen Vereinslebens.
Die Tradition wurde unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht, indem beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden. Das Teilnahmerecht erfordert nicht mehr wie früher einen mindestens zehn Jahre dauernden Wohnsitz, sondern jetzt nur noch fünf Jahre. Nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Untergruppe der Stadtbachfischer entfällt das Teilnahmerecht auch nicht mehr nach einem Wegzug aus Memmingen.
Dass der Verein nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhält, zeigt sich insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische Kleidung getragen werden muss und bei dem (vom Verein ebenfalls ausgerichteten) Wallensteinfest Frauen ohne weiteres in Männerkleidung auch traditionelle Männerrollen wie diejenigen von Soldaten übernehmen.
Die Kammer konnte bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Aufnahmeanspruch der Klägerin schon aus vereinsrechtlichen Gründen besteht, offen lassen, ob das verfassungsrechtliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, d. h. für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, auch zwischen den Parteien, somit im Privatrecht, im Wege einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte anzuwenden ist.
Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: LG Memmingen