SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 392/18 vom 13.06.2019 (rkr)
Eine 76-jährige Mönchengladbacherin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrer Klage auf einen Brustimplantatwechsel für beide Brüste gegen ihre Krankenkasse erfolgreich.
Die Klägerin erkrankte 2007 an einem Mammakarzinom an der rechten Brust. Nach einem chirurgischen Eingriff wurde die rechte Brust rekonstruiert und die linke Brust entsprechend angepasst. Nach einem Sturz 2017 trat aus einem Implantat Silikonöl aus. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für einen Implantatwechsel in beiden Brüsten. Der Beklagte bewilligte die Entfernung beider Implantate, jedoch nur die Rekonstruktion der rechten Brust mit einem neuen Implantat. Für die simultane Rekonstruktion der linken Brust würden keine Kosten übernommen. Dagegen wandte sich die Klägerin.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Klägerin. Bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation sei die Brust insgesamt als ein paariges Organ wiederherzustellen, einschließlich des Erhalts der Symmetrie. Die Rekonstruktion beider Brüste sei medizinisch indiziert, um negative Folgen einer asymmetrischen Belastung zu verhüten. Aus diesem Grund seien auch bereits 2008 beide Brüste zu Lasten der Krankenkasse rekonstruiert worden. Außerdem habe die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig beschieden, sodass der Antrag als genehmigt gelte.
Das Urteil ist rechtskräftig.