Sozialversicherungsrecht - 5. August 2019

Anscheinsbeweis gilt auch für Wirksamkeit der Beitragserstattung

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 25 R 2586/16 vom 19.12.2018 (nrkr)

Der Anscheinsbeweis gilt auch für die Wirksamkeit der Erstattung eines Versicherungsbeitrags und dessen tatsächlicher Auszahlung. Dieser Anschein ist durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben.

Der Kläger begehrte von der beklagten Rentenversicherung eine höhere Altersrente. Seitens Beklagten wurde dem Antrag des Klägers nicht entsprochen, da auf seinen Antrag hin eine Auszahlung seiner Beiträge für einen Zeitraum 00.00.1984 bis 00.00.1993 mit Bescheid verfügt worden sei und die Beträge auch zur Auszahlung gelangt seien. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, er habe zu keiner Zeit eine Beitragserstattung durch die Beklagte erhalten. Dem Verwaltungsvorgang ließe sich weder der Rückerstattungsbescheid noch Nachweise für eine Auszahlung entnehmen. Dafür, dass niemals eine Rückerstattung erfolgt sei, spreche auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch in der zum Zeitpunkt der angeblichen Beitragsrückerstattung geltenden Fassung nicht vorgelegen hätten.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die vorliegende Beweislage habe dafür gesprochen, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung an den Kläger ausgezahlt worden ist. Der Anscheinsbeweis gelte auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen und die konkrete Auszahlung. Dieser Anschein sei durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben. Zwar hätten der Beklagten die zugrundeliegenden Unterlagen nicht mehr vorgelegen, da diese nach ihren Ausforstungsrichtlinien vernichtet worden seien. Die Daten seien jedoch in das elektronisch geführte Konto übertragen worden, wobei diese Erfassung nicht händisch durch einen Sachbearbeiter, sondern elektronisch erfolgt war. Die Kammer konnte darüber hinaus offenlassen, ob die Beitragsauszahlung rechtmäßig erfolgt war, denn aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Auszahlung könne nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich auch nicht erfolgt ist.

Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.