EU-Recht - 3. März 2025

Anforderungen an die Höhe richterlicher Bezüge

BRAK, Mitteilung vom 28.02.2025

Mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen.

Der Entscheidung des Gerichtshofes lagen Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-146/23 und C-374/23) aus Polen und Litauen zugrunde: In dem polnischen Ausgangsverfahren wurden Regelungen erlassen, auf deren Grundlage die Richterbezüge für die Jahre 2021 bis 2023 mit der Begründung entstandener Haushaltszwänge eingefroren wurden – grundsätzlich wird das Gehalt der polnischen Richter anhand des vom Statistischen Hauptamt durchgegebenen Durchschnittsgehalts bemessen. Zudem rügten zwei Richter aus Litauen die Abhängigkeit ihrer richterlichen Vergütung vom politischen Willen der Exekutive und Legislative.

Der EuGH unterstrich in seiner Entscheidung die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit – vor dem Hintergrund dieses Maßstabs bedarf die Festsetzung richterlicher Vergütung einer objektiven, vorhersehbaren und transparenten Normierung – frei von externer Einflussnahme und der gerichtlichen Kontrolle fähig. Mit Blick auf die Höhe, so sind auch sozioökonomische Aspekte des jeweiligen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Das Ergebnis muss jedoch sein, dass die Höhe der Vergütung nicht nur der Rolle und Bedeutung der Richterschaft gerecht wird, sondern auch die Gefahr von Korruption abzusichern vermag. Dies bedeute nicht, dass die richterlichen Bezüge den durchschnittlichen Bezügen von Angehörigen anderer Rechtsberufe entsprechen müssen, so zum Beispiel der Anwaltschaft.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2025