Zivilprozessordnung - 21. September 2022

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 21.09.2022 den Entwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung“ (20/2164) in geänderter Fassung angenommen. Über den ursprünglichen Regierungsentwurf hinaus sind nunmehr auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgesehen. Der geänderte Entwurf wurde mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD bei Enthaltung von Die Linke angenommen. Die abschließende Beratung im Bundestag ist am 22.09.2022 ohne Debatte vorgesehen.

Das Übereinkommen regelt den Angaben zufolge die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöhe die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthalte bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente. Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in Paragraf 722 Zivilprozessordnung vor. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine in einem früheren Gesetzgebungsverfahren vergessene Folgeänderung nachgeholt und eine Klarstellung eingefügt. Im Wohnungseigentumsgesetz soll die Frist zur Anwendbarkeit der Regelung zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr bis zum 1. Dezember 2023 verlängert werden. Die Union hatte sich im Ausschuss gegen diese Änderung positioniert. Im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens sind laut Antrag Änderungen in Folge der Verschiebung des Inkrafttretens einer Regelung zur Vereidigung von Gerichtsdolmetschern im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 464/2022