DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.02.2026
Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet und bittet v. a. Verpflichtete aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor um Feedback.
Der Entwurf technischer Regulierungsstandards legt einen harmonisierten Rahmen fest und sieht detaillierte Vorgaben (nach risikobasiertem Ansatz) für Verpflichtete des Finanz- und Nichtfinanzsektors im Hinblick auf die Kundensorgfaltspflichten vor, u. a. zu/r:
- erhebenden Informationen bei der Identifizierung und Überprüfung von Kunden, u. a.
- natürliche Personen:
- alle Vor- und Nachnamen, die auf einem Identitätsdokument aufgeführt sind;
- Geburtsort: mindestens das Geburtsland, ggf. zusätzliche Informationen, falls sie im Identitätsdokument aufgeführt sind;
- alle Staatsangehörigkeiten; ggf. Staatenlosigkeit oder Flüchtlingsstatus: Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und gibt sie in gutem Glauben an, ist nur eine Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Bei staatenlosen Personen oder Flüchtlingen sollten diese Informationen eingeholt werden.;
- Dokumente zur Überprüfung der Identität: Ausweisdokument, Pass oder gleichwertiges Dokument. Elektronische Identifizierungsmittel gemäß eIDAS-Verordnung (EU) Nr.910/2014 (mit dem Vertrauensniveau substanziell oder hoch) dürfen für die Überprüfung der Identität im persönlichen Kontext genutzt werden, sofern sie dem Kunden, jeder Person, die vorgibt im Namen des Kunden zu handeln, und den natürlichen Personen, in deren Auftrag oder zu deren Gunsten eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zur Verfügung stehen.;
- In Situationen, in denen natürliche Personen, wie z. B. Flüchtlinge, ggf. kein Ausweisdokument vorlegen können, sollte ein Dokument, das von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde und alle Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort und ein Foto enthält als gleichwertig anerkannt werden.;
- Verpflichtete müssen sicherstellen, dass sie den Inhalt von Originaldokumenten in einer Fremdsprache verstehen.
- juristische Personen:
- eingetragener Name oder Handelsname (falls vom eingetragen Namen abweichend);
- Rechtsform, Registrierangaben (z. B. Register-/Gründungsnummer, LEI wenn vorhanden), Sitzanschrift;
- Verlässliche und unabhängige Quellen/Dokumente zur Verifizierung, z. B. Gesellschaftsvertrag/Satzung, Handelsregisterauszug, Gründungsurkunde, geprüfte Jahresabschlüsse;
- Eigentums- und Kontrollstruktur verstehen (inkl. komplexer Strukturen, Trusts);
- Ermittlung der wirtschaftliche Eigentümer: Dabei ist eine Abfrage des Zentralregisters (Transparenzregister) notwendig, aber nicht ausreichend. Es sind entweder öffentliche Register oder zuverlässige nationale Systeme zu konsultieren (wie z. B. das Steuerregister, Passdatenbanken oder Grundbücher), sofern Verpflichtete dazu Zugang haben. Des Weiteren können die Informationen auch von anderen Quellen bezogen werden, wie z. B. Nebenkostenabrechnungen. Falls kein wirtschaftlich Beteiligter ermittelbar ist, sind gleichwertige Daten zu einem Mitglied der Führungsebene (SMOs) zu erheben.;
- Für SMOs kann statt der Privatanschrift die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers erfasst werden.;
- Identifizierung und Überprüfung von Personen, die vorgeben, im Namen des Kunden zu handeln;
- natürliche Personen:
- Einsatz von automatischen Screening-Tools bzw. Kombination aus automatischem Screening und manuellen Kontrollen bei der Identifizierung von politisch exponierten Personen (PEPs) und der Überprüfung, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen.
- elektronischen Identifizierung
- Für die Identitätsüberprüfung ohne persönlichen Kontakt nutzen Verpflichtete elektronische Identifizierungsmittel nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit den Vertrauensniveaus substanziell oder hoch oder qualifizierte Vertrauensdienste. Wenn diese Mittel nicht verfügbar oder nicht zumutbar sind, dürfen stattdessen Fernidentifikationslösungen eingesetzt werden. Diese müssen amtliche Ausweisdokumente von natürlichen Personen erfassen und dabei bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass ihre Fernidentifikationsverfahren diesen Anforderungen entsprechen und begründen, warum keine Identifizierung nach Art. 22(6) der Verordnung (EU) 2024/1624 möglich war.
- Anhang I sieht eine Liste mit Attributen (basierend auf der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 zur European digital Identity Wallet) vor, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste besitzen müssen, um sie für Standard- und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden zu können. Ferner können zusätzliche Attribute zur eindeutigen Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten einbezogen werden, wenn dies durch das mit dem Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten verbundenen Geldwäscherisikos gerechtfertigt ist. Fehlen bei einem elektronischen Identifizierungsmittel oder qualifizierten Vertrauensdiensten Attribute, die für die Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind, müssen Verpflichtete Maßnahmen ergreifen, um diese auf anderem Weg zu ermitteln und zu überprüfen.
- vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen;
- Bestimmung des Zwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen.
Nach Annahme durch die EU-Kommission wird die delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage danach in Kraft. Für bestehende Kundenbeziehungen, die vor der Veröffentlichung bestanden, müssen alle Dokumente, Daten und Informationen zu diesen Kunden auf risikosensibler Basis an die neuen Anforderungen angepasst werden (spätestens innerhalb der in Artikel 26(2) der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Fristen, d. h. ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko und fünf Jahre für alle anderen Kunden).
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel