VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.05.2020 zum Beschluss 7 L 903/20 vom 25.05.2020
Das durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf angeordnete Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zum Außer-Haus-Verzehr ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Mai 2020, der den Verfahrensbeteiligten jetzt zugestellt worden ist, entschieden und damit einem Eilantrag eines Lebensmitteleinzelhandels-Unternehmens stattgegeben.
Gegenstand der „Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2“ vom 14. Mai 2020 ist insbesondere ein Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke, die zum Verzehr außer Haus bestimmt sind, im Bereich der Düsseldorfer Altstadt. Untersagt wird der Verkauf in der Zeit von montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ab 15.00 Uhr jeweils bis 6.00 Uhr des folgenden Tages. Ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung würden unkontrollierte Ansammlungen in der Altstadt vermieden oder signifikant reduziert, wenn die spontane Beschaffung alkoholischer Getränke nicht möglich sei oder erschwert werde.
Dieses Verbot kann nach der Entscheidung der 7. Kammer des Gerichts nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Verbot sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der Vorschrift. Es sei nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Nach der Begründung der Allgemeinverfügung diene es dem Zweck, weitere Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden und damit die Ausbreitung der Krankheit zu verlangsamen. Weder der Verkauf noch der Verzehr von Alkohol außer Haus führten jedoch unmittelbar zu weiteren Infektionen und zur Ausbreitung der Krankheit. Das Verbot sei auch nicht geeignet, das Besucheraufkommen in der Düsseldorfer Altstadt in dem Verbotszeitraum zu reduzieren. Insbesondere werde der Gefahr, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten werde, mit der Untersagung des Außerhausverkaufs von alkoholischen Getränken nicht entgegengewirkt. Die Stadt Düsseldorf gehe selbst davon aus, dass eine die Kapazitäten der Gastronomiebetriebe wesentlich übersteigende Anzahl von Besuchern auch in Kenntnis dieser Umstände die Altstadt aufsuchen werde. Das Verkaufsverbot sei auch nicht geeignet, das Absenken der Hemmschwelle zur Missachtung des Abstandsgebots relevant zu verhindern. Möglich bleibe ein Fehlverhalten all der Personen, die durch den Besuch der Gastronomiebetriebe in der Altstadt selbst bzw. durch außerhalb der Verbotszone erworbene und mitgebrachte Alkoholika alkoholisiert seien und Bereiche wie den Burgplatz und die dort befindliche Freitreppe aufsuchten. Es sei Aufgabe der Stadt Düsseldorf, ggf. mit Unterstützung der Polizei die infektionsschutzrechtlich Verpflichteten zur Einhaltung des Mindestabstands bzw. zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuhalten und diese Pflichten auch durchzusetzen. Als weitere Maßnahmen böten sich Zugangsbeschränkungen zur Altstadt und die Einrichtung von Sperrzonen an, um der befürchteten Überfüllung der Altstadt entgegenzuwirken.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.
Hinweis zur Rechtslage
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet auszugsweise wie folgt:
„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, …, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; …“