EU-Recht - 8. Oktober 2021

Allgemeine Ausrichtung zum Data Governance Act

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.10.2021

Die Mitgliedstaaten haben sich am 01.10.2021 auf ein Verhandlungsmandat für den EU-Kommissionsvorschlag für den Data-Governance-Act geeinigt. Die Allgemeine Ausrichtung des Rates enthält einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission. Auch die DATEV hatte sich mit einem Positionspapier an dem politischen Prozess beteiligt. Das EU-Parlament hat sich bereits Mitte September auf eine Position geeinigt. Nun werden die Trilogverhandlungen zwischen dem EU-Parlament und dem Rat im Beisein der EU-Kommission beginnen. Da die Positionen von EU-Parlament und Rat nah beieinander liegen, ist mit einer schnellen Einigung noch vor dem Ende des Jahres zu rechnen.

Die finale Rats-Position sieht folgende Änderungen am Gesetzentwurf der EU-Kommission vor:

  • Genauere Abgrenzung des Begriffs der Datenvermittlungsdienste. So soll die Verordnung nur Dienste abdecken, die darauf abzielen, zwischen einer unbestimmten Zahl von betroffenen Personen und Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits zu vermitteln, unter anderem in Fällen, in denen der Datenvermittlungsdienst für alle interessierten Parteien erbracht wird (z. B. ein öffentlich zugänglicher Datenmarktplatz). Dies würde Vermittlungsdienste für den Datenaustausch ausschließen, die für eine geschlossene Gruppe bestimmt sind. Auch die Bereitstellung einer Cloud-Infrastruktur oder von Software für die gemeinsame Nutzung von Daten soll explizit nicht als Datenvermittlungsdienst im Sinne der Verordnung angesehen werden.
  • Einhaltung eines Verhaltenskodexes als Voraussetzung für die Eintragung in das Register als anerkannte datenaltruistische Organisation.
  • Änderungen an den Aufgaben und der Struktur des vorgeschlagenen Dateninnovationsrates.
  • In Bezug auf die internationale Übertragung von nicht personenbezogenen Daten schlägt der Rat vor, dass die EU-Kommission Vorlagen für Vertragsklauseln annehmen kann, um öffentliche Stellen bei Übertragungen von Daten an Drittländer zu unterstützen.
  • Die Anwendung der neuen Regeln des DGA sollen 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (anstelle der von der EU-Kommission vorgeschlagenen 12 Monate) beginnen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel