Reiserecht - 6. Juli 2020

Algen am weißen Strand

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 158/18 vom 14.08.2019 (rkr)

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Reisekatalog war ein breiter, weißer Strand abgebildet. Das 5-Sterne-Hotel sollte „direkt am Strand“ liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein.

Während der gesamten Reisezeit war der Strandbereich vor dem Hotel jedoch großflächig mit Algen verschmutzt. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden.

Die Reiserechtskammer sprach der Klägerin mit Urteil vom 14.08.2019 (Az. 2-24 O 158/18) eine Reisepreisminderung von 20 % zu. Die Verschmutzung des Strandes mit Algen stelle einen Reisemangel dar. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Da die Beschaffenheit des Strandes vom Reiseveranstalter hier aber besonders hervorgehoben worden war, müsse er auch dafür einstehen: Auf Lichtbildern war ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage „direkt am Strand“ sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand.

Aufgrund der Algen sei der Abschnitt vor dem Hotel nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Es sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei. Die Richter berücksichtigten aber, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da ansonsten alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20 % ausreichend.

Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sprach die Reiserechtskammer nicht zu. Diese setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer indiziere eine hohe Minderungsquote von etwa 50 % eine solche Beeinträchtigung. Die zugesprochene Minderungsquote von 20 % lag aber deutlich darunter. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs konnte die Kammer auch nicht konkret feststellen. Denn die Klägerin habe den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels einschränkungslos nutzen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.