TMG - 24. März 2021

Änderung des Telemediengesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Die AfD-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken“ vorgelegt (19/27772). Dazu soll die Vorschrift von Paragraf 7 Absatz 1 TMG um den Satz ergänzt werden, dass auch bei Informationen, die von dritter Seite erstellt wurden, von einer „eigenen Information“ des Diensteanbieters auszugehen ist, wenn er die Information auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft. Die Konsequenz sei, dass der Diensteanbieter für die von ihm verbreiteten Nutzer-Beiträge in vollem Umfang verantwortlich ist und kein Haftungsprivileg besitzt, wenn er insoweit wertend eingreift. Er könne sich dieser Haftung aber jederzeit dadurch entziehen, dass er den Beiträgen seiner Nutzer nicht wertend, sondern neutral gegenübertritt. Am Haftungsprivileg für das Bereithalten „fremder Informationen“ solle also nicht gerüttelt werden. In Paragraf 7 Telemediengesetz sei außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von Paragraf 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 380/2021