OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.03.2023 zum Beschluss 11 UF 187/22 vom 14.11.2022 (rkr)
Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte haben vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg erneut herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.
Im konkreten Falle wollte ein Ehepaar aus dem Landkreis Osnabrück ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht Bad Iburg hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Enkel hatten in der Beschwerdeinstanz beim OLG keinen Erfolg: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Falle aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen solle. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so der Senat, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Falle abzulehnen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg