Sozialversicherungsrecht - 19. März 2021

Achillessehnenriss beim Völkerball kein Arbeitsunfall

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Beschluss L 3 U 205/17 vom 19.03.2021

Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein bewusstes seitliches Ausweichmanöver beim Völkerball im Rahmen der Bewegungstherapie ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken. Ein Arbeitsunfall ist daher in einem solchen Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied in einem am 19.03.2021 veröffentlichten Beschluss der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter verletzt sich während einer Reha-Maßnahme beim Völkerball

Ein 1960 geborener Versicherter aus dem Vogelsbergkreis befand sich in einer Reha-Klinik auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung. Im Rahmen eines Völkerballspiels während einer Bewegungstherapiestunde erlitt er beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab. Das Ereignis habe den Gesundheitsschaden nicht rechtlich wesentlich verursacht. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre.

Degenerative Veränderungen der Sehne von überragender Bedeutung

Die Richter*innen beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Während der vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation habe zwar gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Die Achillessehnenruptur sei jedoch nicht auf das Ausweichmanöver beim Völkerballspiel zurückzuführen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei die bewusste seitliche Ausweichbewegung vor einem Ball generell nicht geeignet, die traumatische Ruptur einer (gesunden) Achillessehne zu bewirken.

Die Achillessehne als stärkste Sehne des menschlichen Körpers sei vielmehr nur bei einer Belastung gefährdet, die nicht ihrer anatomisch-biomechanischen Bestimmung entspreche. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe die Stufe verfehle und deshalb das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste.

Ein seitliches Ausweichmanöver wie beim Ballspiel – für welches die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen sei – sei nur zusammen mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen (unversicherten) degenerativen Veränderungen für den Riss der Sehne verantwortlich. Bei dem geschädigten Versicherten habe die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadensanlage insoweit eine überragende Bedeutung gehabt, während das Ausweichmanöver lediglich Auslöser und daher nicht wesentlich für die Ruptur gewesen sei. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Beschäftigte,
    (…)
  2. Personen, die
    a) auf Kosten (…) eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (…) stationäre (…) Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten. (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
(…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

Quelle: LSG Hessen