VG Trier, Pressemitteilung vom 03.04.2020 zum Urteil 1 K 2868/19 vom 10.03.2020
Ein Zeitraum von mehr als 26 Jahren ohne Fahrpraxis rechtfertigt die Annahme, dass der Betreffende nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt. Dies hat die 1. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 10. März 2020 entschieden.
Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Landkreises Bernkastel-Wittlich zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der vorstehend genannten Klassen. Eine im Jahr 1990 erstmals erteilte Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 war ihm im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Am 26. Juli 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, um zu klären, ob der Kläger trotz des Vorliegens von Hinweisen auf den Missbrauch von Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen, die sich im Rahmen der behördlichen Ermittlungen ergeben hätten, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Der Kläger weigerte sich jedoch, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, weshalb sein Antrag mit Bescheid vom 20. November 2018 abgelehnt wurde.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg, denn die Richter der 1. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach den maßgeblichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe. Vielmehr wäre vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, weil berechtigte Zweifel daran bestünden, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Führen von Fahrzeugen der beantragten Klassen besitze. Seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993 fehle es ihm über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren an einer Fahrpraxis. Hinzu komme, dass sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe. Dies werde auch nicht dadurch kompensiert, dass der Kläger seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnehme, da es ausschließlich auf die erlaubnispflichtige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankomme und ein erlaubnisfreies Mofa im Vergleich zum erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich sei. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch deshalb nicht bestehe, weil es dem Kläger an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung habe der Beklagte auf seine Nichteignung schließen dürfen, da er sich geweigert habe, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.