BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020
Wer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU selbständig beruflich tätig ist, muss nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme vor der Geschäftsreise beim zuständigen Versicherungsträger eine A1-Bescheinigung beantragen und bei der Reise mitführen. Gleiches gilt für abhängig beschäftigte Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Die Regelung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und sorgt nicht nur bei ihnen für eine gewisse Unsicherheit.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher nun klarstellende Hinweise zur „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht. Danach ist nach dem geltenden Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich; insoweit bestehe ein Ermessen der Mitgliedstaaten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt das Ministerium aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze gelte. Soweit nach dem Recht des Zielstaates eine Pflicht zur Mitführung der Bescheinigung besteht, rät das Ministerium allerdings davon ab, auf eine vorherige Antragstellung zu verzichten. Dies betreffe derzeit insbesondere Österreich und Frankreich.
Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung beim zuständigen Versicherungsträger. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gesetzlich krankenversichert und Mitglied eines Versorgungswerks sind, ist dies die jeweilige Krankenkasse. Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) stellen. Wer privat krankenversichert und nicht Mitglied eines Versorgungswerks ist, stellt den A1-Antrag bei dem für ihn bzw. sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer nicht ins Ausland entsandt wird, sondern gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, wendet sich an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).