OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 7 U 24/19 vom 18.09.2019
Die Klägerin fordert von dem beklagten Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand.
Die Klägerin führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, im Bereich des Rheindamms in Mannheim aus. Der Hund war nicht angeleint. In der Nähe des Rheindamms begegnete sie dem Beklagten, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten – Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.
Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptet, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen. Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.
Auf die Berufung des Beklagten hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen hat. Zwar wurde die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen hat. Die Klägerin muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte, verursacht, sodass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen war. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr aufzuklären. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konnte vom Senat festgestellt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen…“