Anzeigepflicht - 19. Dezember 2019

Landkarte der Steuerschlupflöcher

Ab 2020 müssen grenzübergreifende Steuergestaltungen der Finanzverwaltung angezeigt werden. Es ist allerdings fraglich, ob der Gesetzgeber damit Steuervermeidungspraktiken verhindern kann – oder nicht eher über selbst gesteckte Ziele hinausschießt.

Ob Cum-Ex oder Goldfinger: Das Ausnutzen von Steuerschlupflöchern ist in der jüngsten Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen geraten. Anrüchig, aber legal – und vor allem genutzt von solchen Unternehmen, die ohnehin wenig Steuern zahlen – so das Bild in der Öffentlichkeit.
So konnte früher beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von einer Million Euro mithilfe einer sogenannten Goldfinger-Gesellschaft in Großbritannien seine Einkommensteuerlast in der Bundesrepublik nahezu halbieren. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat ausgerechnet, dass ein solcher Einkommensmillionär innerhalb eines Zweijahreszeitraums demnach statt rund 916.000 nur 467.000 Euro Steuern zahlen musste. Das Modell, dem ein alter James-Bond-Film seinen Namen gab, war denkbar einfach: Über Firmen im Ausland wurden Gold oder andere Wertgegenstände gekauft. Die Verluste aus diesen Geschäften wurden dann den deutschen Finanzbehörden als Verlust gemeldet – mit dem Ziel, die Steuerschuld zu verringern.

Politischer Druck oder Überreaktion

Solche und andere Steuergestaltungsmodelle werden breit diskutiert und kritisiert. Inzwischen sind auch Strafverfahren – unter anderem beim Landgericht Augsburg – anhängig. Auf diese Weise ist politischer Druck entstanden, der den Gesetzgeber zum Handeln zwingt. Die Frage, die sich auch die Experten in unserem aktuellen Titelthema stellen, lautet allerdings: Hat die Politik hier möglicherweise überreagiert?

EU zeichnet den Weg vor

Schon vor einiger Zeit hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (DAC6) vorgelegt. Darin sind Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle vorgesehen. Nun tritt zum Jahresbeginn ein entsprechendes nationales Gesetz zur Anzeigepflicht internationaler Steuergestaltungen in Kraft, wonach die ersten Meldungen ab Juli 2020 abgegeben werden müssen. Anhand bestimmter Kennzeichen sind derartige Steuergestaltungen zu identifizieren und den Finanzbehörden zu melden – und zwar durch die Intermediäre, zu denen auch Steuerberater gehören können. Damit soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, teuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen frühzeitig zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen. Außerdem erhofft man sich natürlich auch eine abschreckende Wirkung.

Anzeigepflicht sorgt für mehr Bürokratie

Was so einfach klingt, dürfte in der Praxis wesentlich komplexer zu handhaben sein, wie die Beiträge unserer Gastautoren in dieser Ausgabe des DATEV magazins zeigen. Es ist wahrscheinlich, dass mit den neuen Bestimmungen vor allem ein neuer Berg von Bürokratie geschaffen wird. Bürokratie, welche die Finanzbehörden verwalten und auswerten muss, was einen erheblichen Aufwand produzieren wird. Allein dafür dürften weitere Schreiben der obersten Finanzverwaltung notwendig sein, um die Sachlage zu klären.
Außerdem stehen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer im Fokus der neuen Regelungen. Denn sie gehören zu den sogenannten Intermediären, die künftig wahrscheinlich eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen melden, weil die Unsicherheiten derzeit noch groß sind. Eine Tatsache, die das Tagesgeschäft betroffener Kanzleien erheblich beeinflussen dürfte.

Informationsgewinn ungewiss

Darüber hinaus ist aus der Meldepflicht allein noch kein Erkenntnisgewinn abzuleiten. Zumal nicht klar ist, in welcher Form die Ergebnisse der Meldungen in die Anwendung von Gesetzen einfließen werden. Sind die geplanten Gesetzesvorgaben verfassungsgemäß? Diese Frage könnte ebenfalls noch Bestandteil einer Prüfung werden.
Es ist allerdings noch unklar, ob die Regelungen – zumindest in Deutschland – auch auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden. Im Sinne von Berater und Mandanten ist es sicherlich, zunächst die Anwendung der umgesetzten EU-Richtlinie zu evaluieren. Erst wenn diese tatsächlich gesellschafts- und finanzpolitischen Erfolg zeigt, ist es sinnvoll, über eine Ausdehnung auf nationale Steuergestaltungen nachzudenken. Denn so wichtig der Kampf gegen Steuerschlupflöcher auch ist: Ein in Gesetz gekleideter Generalverdacht gegen Unternehmen ist ein Schritt über das Ziel hinaus.

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Zum Autor

Prof. Dr. Robert Mayr

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
CEO der DATEV eG; Die Genossenschaft gehört zu den größten Softwarehäusern und IT-Dienstleistern in Deutschland.
Seine Themen: #DigitaleTransformation, #DigitalLeadership, #Plattformökonomie und #BusinessDevelopment.
Seine These: „Die digitale Transformation ist keine Frage des Könnens, sondern des Wollens“

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