Manches braucht Zeit und kommt in kleinen Schritten. So ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine Digitalisierung in der Justiz vorsieht, sicher noch nicht der ganz große Wurf, aber es geht, wenn auch langsam, voran.
Gespräche, Termine oder Veranstaltungen sind für mich per Videokonferenz mittlerweile alltäglich. Vieles erledigen wir im Alltag wie selbstverständlich online. Die Justiz darf und sollte hiervon nicht ausgenommen sein, tut sich aber schwer. Digitale Ziele wurden bisher nur in kleinen Schritten erreicht. Nun aber soll die digitale Kommunikation zwischen Mandanten, Anwälten und Gerichten verbessert werden. Dies gilt etwa für Strafanträge, die gleich digital ausgefüllt werden sollen. Zudem müssen ab dem 1. Januar 2026 alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden.
Vor knapp einem Jahr hat das Bundesjustizministerium (BMJ) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz veröffentlicht, der auch die Textform für Anwaltsrechnungen sowie weitere Erleichterungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten vorsieht. Doch fällt der von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf des Gesetzes für die weitere Digitalisierung der Justiz meiner Meinung nach etwas bescheidener aus als vorgesehen. Denn im Referentenentwurf waren noch die digitale Dokumentation von Strafverfahren sowie der digitale Strafantrag enthalten. Beides liegt weiterhin auf Eis.
Schritt für Schritt
Künftig sollen aber Insolvenzanträge als Scan elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an die Gerichte übermittelt werden. Dieses Verfahren gilt für alle Anträge oder Erklärungen, für die verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist.
Für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die materiellrechtlich der Schriftform oder elektronischen Form bedürfen, reicht es für die Wahrung der Formerfordernisse aus, dass diese durch einen elektronischen Schriftsatz bei Gericht eingereicht wurden und dem Empfänger zugegangen sind. Damit ist zukünftig die Textform für Anwaltsrechnungen ausreichend.
Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen sich hingegen noch etwas gedulden. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sieht die Unterzeichnung der Vergütungsberechnung oder die Zustimmung des Mandanten zur Textform vor. Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits eine Änderung des § 9 StBVV zum Schriftform- und Zustimmungserfordernis gefordert, da es dem steuerberatenden Berufsstand mit Einführung der E-Rechnung anderenfalls unmöglich ist, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Die entsprechende Anpassung der StBVV steht bisher aber noch aus.
Videokonferenzen im Gerichtssaal
Das BMJ will mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivil- und den Fachgerichtsbarkeiten vor allem Justizbeschäftigte sowie Verfahrensbeteiligte entlasten. Zwar ist es bei Erbstreitigkeiten bereits seit über zwanzig Jahren möglich, dass Anwälte und Beteiligte des Rechtsstreits nicht direkt im Gerichtssaal anwesend sein müssen, davon Gebrauch gemacht hat aber bisher kaum jemand. Technisch aber ist es längst möglich, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz in Echtzeit in den Gerichtssaal zu übertragen und so auch dem Grundsatz der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Während der Corona-Pandemie wurden Videokonferenzen endgültig salonfähig, wie zum Beispiel bei den Güteverhandlungen im Arbeitsrecht. Die Einschränkungen durch die Pandemie haben zahlreiche digitale Prozesse beschleunigt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Videoverhandlungen ermöglichen eine flexiblere Terminplanung für Verhandlungen und fördern eine effiziente Verfahrensführung bei Zivilprozessen. Auch die Bild- und Tonaufzeichnung einer Beweisaufnahme sind möglich.
Einzelne Gerichte in Bayern und Niedersachsen haben bereits vollständig digital geführte Zivilverfahren in einer Art Reallabor pilotiert. Perspektivisch sollen Videokonferenzen nun auch in weiteren prozessualen Verfahren und bei Terminen an Zivil- oder Fachgerichten die direkte Teilnahme vor Ort ersetzen; Gleiches gilt etwa bei der Rechtsantragstellung oder der Abnahme einer Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.
Und auch für Menschen, die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen das nächstgelegene Amtsgericht aufsuchen können, soll der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Gemeinsam mit den Ländern ist das BMJ bestrebt, mit der Digitalisierungsinitiative für die Justiz den im Koalitionsvertrag angekündigten Digitalpakt für die Justiz umzusetzen. Geplant sind Erleichterungen bei Strafantragstellungen und die Möglichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz. Doch gut Ding braucht Weile. Schließlich wird auch die künstliche Intelligenz keinen Bogen um die Justiz machen. Der Einsatz dieser Technologie ist vor allem bei Massenverfahren im Zivilbereich denkbar, wenn es etwa um Fluggastrechte geht.
Für mich ist die weitere Digitalisierung der Justiz, vor allem durch den Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverhandlungen, unabdingbar, um den Zugang zum Recht für alle Bürger effizienter und schneller zu gestalten. Denn nichts ist ungerechter als sich ewig hinziehende Verfahren. Dass gut Ding Weile haben darf, ist schön und gut. Sie darf nur nicht zu Lasten der Gerechtigkeit gehen. In diesem Sinne kommt der Digitalpakt für die Justiz keinen Tag zu früh.
