Steueränderungen - 26. Januar 2023

(Fast) nichts bleibt, wie es ist

Die erste Zeit im Jahr gibt uns Gelegenheit, uns neu aufzustellen und uns mit dem zu befassen, was uns im neuen Jahr erwartet. Auch 2023 kommen wieder zahlreiche Änderungen auf den Berufsstand zu.

Bei uns ist Silvester und Neujahr die Zeit der guten Vorsätze, des „Jetzt soll alles anders werden“. Wenn man aber in die Geschichte schaut, ist der Februar der besondere Monat im Jahr – und das nicht, weil er der einzige Monat ist, der regelmäßig einen Tag geschenkt bekommt. Der heutige zweite Monat des Jahres ist traditionell der Monat des Kehraus, der Reinigung. Das besagt schon sein Name, der seinen Ursprung im Lateinischen hat und vom römischen Reinheitsritual inspiriert wurde. Denn der Februar war im alten römischen Kalender der letzte Monat des Jahres – und damit die beste Zeit zum Aufräumen. Auch ich möchte dies zum Anlass nehmen, mit Ihnen einige Gedanken zum Kehraus zu teilen. Die Zäsur des neu beginnenden Jahres lädt dazu ein, sich neu zu sortieren. Auch auf Gesetzesebene tut sich vieles, was auf uns als Berufsstand, als Unternehmerinnen und Unternehmer und als Privatpersonen Auswirkungen hat. Einiges ändert sich, manches wird gestrichen, anderes neu eingeführt.

Viel drin im Jahressteuergesetz

Alle Jahre wieder werden noch ausstehende Änderungen im Steuerrecht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Auch das Jahressteuergesetz 2022 enthielt ein zusammengeschnürtes großes Paket mit Regelungen quer durch viele Bereiche des Steuerrechts, die in diesem Jahr bereits unmittelbar Wirkung entfalten. Einige von ihnen bringen Steuererleichterungen mit sich, andere führen zu Mehrbelas­tungen bei den Steuerpflichtigen. Beginnen wir mit den guten Nachrichten – und damit, dass die Finanzverwaltung der neuen Form des Arbeitens Rechnung trägt, die sich in der jüngsten Vergan­genheit fast zur Routine entwickelt hat. Schließlich wechseln immer mehr Arbeitnehmer zwischen dem Schreibtisch im Unternehmen und dem mobilen Arbeiten daheim oder unterwegs hin und her. Die Kosten dafür können sie in unterschiedlicher Art und Weise steuerlich geltend machen – und zwar ab 2023 in größerem Ausmaß als zuvor. So wird die Homeoffice-Pauschale, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, entfristet. Außerdem wird die Pauschale, die für bis zu 210 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden kann, auf sechs Euro pro Tag erhöht.

Trend zum Homeoffice steuerlich anerkannt

Auch beim häuslichen Arbeitszimmer tut sich etwas. Aufwendungen dafür werden – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – künftig auch dann anerkannt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Betroffene können hier auch einen pauschalen Abzug in Höhe von 1.260 Euro pro Jahr wählen. Darüber hinaus steigen viele andere Pauschbeträge, insbesondere die sogenannte Werbungskostenpauschale (1.230 Euro), der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 Euro) und der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder (1.200 Euro).

Regenerative Energien steuerlich im Fokus

Auch in puncto Energiewende hält das Jahressteuergesetz interessante Änderungen bereit: Betreiber kleinerer Fotovoltaikanlagen werden weitgehend steuerlich entlastet – das betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer. Die Steuererleichterungen greifen für Anlagen auf Einfamilienhäusern genauso wie für Anlagen auf Gewerbeimmobilien. Diese Neuregelungen dürften den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energie beschleunigen. Zumindest aber sollen steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden der Entscheidung für eine Fotovoltaikanlage nicht mehr im Weg stehen. Für Unruhe hat dagegen die ebenfalls im Jahressteuergesetz enthaltene Anpassung der Immobilienwert-Ermittlungsverordnung gesorgt. Hierdurch könnte sich für viele Betroffene die Erbschaft- und Schenkungsteuerlast erhöhen. Denn durch die überarbeitete Verordnung wird zwar nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer selbst angehoben, aber wie der Wert einer Immobilie geschätzt wird, verändert sich. Zahlreiche Grundstücke und Wohnungen dürften nach der Änderung mehr wert sein, wodurch auch höhere Steuern fällig werden – soweit die Steuerfreibeträge nicht steigen. Branchenexperten gehen demnach von einer um 20 bis 30 Prozent erhöhten Steuerlast aus, bei gewerblich oder teilgewerblich genutzten Immobilien rechnen sie sogar mit einer Steigerung von 50 Prozent. Wenn Sie sich in diese und weitere Aspekte des Erbrechts vertiefen wollen, empfehle ich Ihnen die Lektüre unseres Titelthemas dieser Ausgabe.

Noch mehr digital statt analog

Was mich persönlich bei dem Blick auf die zahlreichen Änderungen im Jahr 2023 wiederum besonders freut, ist, dass erneut einige Schritte in Richtung mehr Digitalisierung gegangen werden. Das elektronische Meldeverfahren BEA für Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen wird verpflichtend. Und: Der sogenannte gelbe Schein wird digital. Wegen der Corona-Pandemie bereits zwei Mal verschoben, ist nun die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit dem 1. Januar 2023 Pflicht. Die neue Regelung gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Sie melden sich im Bedarfsfall krank, müssen den Nachweis dafür aber nicht mehr selbst vorlegen. Diesen ruft der Arbeitgeber bei der Krankenkasse ab. Privatversicherte sind nicht von der eAU betroffen. Hier dürfte auf unseren Berufsstand Beratungsbedarf in der Mandantschaft zukommen. Denn so manches Unternehmen ist noch nicht optimal vorbereitet auf die Umstellung. Manche wissen auch nicht, wie die Regelung in der Praxis genau umgesetzt werden soll. Dabei ist es sicherlich erforderlich, genau hinzuschauen, um die Prozesse frühzeitig anzupassen. Damit Sie bestens für Beratung und Umsetzung gerüstet sind, haben wir selbstverständlich nicht nur die DATEV-Lösungen entsprechend angepasst, sondern auch Beratungsangebote und Seminarreihen aufgelegt. So sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Denn eines ist sicher. Auch im nächsten Jahr wird sich wieder einiges ändern. Übrigens auch im Februar. Denn das Jahr 2024 ist ein Schaltjahr – und wir haben damit einen Tag länger Zeit, um den historischen Reinigungsmonat zum Kehraus zu nutzen.

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Zum Autor

Prof. Dr. Robert Mayr

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
CEO der DATEV eG; Die Genossenschaft gehört zu den größten Softwarehäusern und IT-Dienstleistern in Deutschland.
Seine Themen: #DigitaleTransformation, #DigitalLeadership, #Plattformökonomie und #BusinessDevelopment.
Seine These: „Die digitale Transformation ist keine Frage des Könnens, sondern des Wollens“

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