Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich - 21. Dezember 2020

Neues bei der E-Bilanz

Finanzbuchführung und E-Bilanz sind ab 2021 erstmals betroffen.

Manches ändert sich auch im digitalen Zeitalter nicht: Für Bilanzierende ergibt sich der Gewinn für Zwecke der Besteuerung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Diese zeitpunktbezogene Betriebsvermögensbestandsrechnung wird künftig im Rahmen der E-Bilanz-Übermittlung abgefragt. Die Finanzverwaltung hat zuletzt im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass der Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ für alle E-Bilanz-Datensätze, die auf Basis der Taxonomie-Version 6.4 eingereicht werden, verpflichtend werthaltig zu übermitteln ist. Die Taxonomie-Version 6.4 ist grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

Neuer Bestandteil der E-Bilanz mit
Compliance-Prüfungen

In der E-Bilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, ist damit erstmals verpflichtend folgendes steuerliches Berechnungsschema zu füllen:

Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs
Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (nach möglicher Kapitalanpassung)
+Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
+Kapitalanpassungen
+Entnahmen/Ausschüttungen im laufenden Wirtschaftsjahr
Einlagen/Kapitalzuführungen im laufenden Wirtschaftsjahr
Kapitaländerung durch Übertragung einer §-6b-EStG-Rücklage
=Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Die Finanzverwaltung hat dieses Berechnungsschema mit diversen Qualitätssicherungsmaßnahmen versehen: Zum einen muss die Berechnung des Jahresergebnisses in sich stimmig sein. Zum anderen erfolgen Querprüfungen innerhalb des zu übermittelnden Datensatzes mit den korrespondierenden Werten aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, der Bilanz sowie der Kapitalkontenentwicklung. Aus der Sicht des Übermittelnden gilt dabei: Die E-Bilanz wird erst dann an die Verwaltung übermittelt werden können, wenn diese Prüfungen fehlerfrei durchlaufen wurden. Daneben ist davon auszugehen, dass auch aus Sicht der Finanzverwaltung – also nach Übermittlung der E-Bilanz durch den Steuerpflichtigen – die Größe Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit der im Vorjahr eingereichten E-Bilanz abgeglichen werden wird. Alle diese Maßnahmen dienen der Finanzverwaltung dazu, technisch die Einreichung von auch im Mehrjahresvergleich konsistenten E-Bilanzen sicherzustellen.

Anforderungen an die Finanzbuchführung

Das Füllen des steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs (im Folgenden BVV) in der E-Bilanz stellt besondere Anforderungen an die vorgelagerte Finanzbuchführung – grundsätzlich unabhängig davon, ob diese in der Kanzlei oder im Unternehmen geführt wird.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nicht jede BVV-relevante Größe auf der Basis von Kontensalden aus der Finanzbuchführung ableitbar ist. Das betrifft beispielsweise bei Kapitalgesellschaften die künftig berichtspflichtigen Ausschüttungen im laufenden Wirtschaftsjahr. Gleichermaßen stellen die BVV-relevanten Kapitalanpassungen, falls es sich dabei nicht um Kapitalzuführungen, Entnahmen/Ausschüttungen oder eine Übertragung einer §-6b-EStG-Rücklage handelt, eigene Ansprüche an deren Abbildung beziehungsweise Identifikation in der Finanzbuchführung. Solche Kapitalanpassungen können beispielsweise im Rahmen einer Nachaktivierung eines im Vorjahr versehentlich nicht bilanzierten Wirtschaftsguts oder im Rahmen einer Änderung aufgrund einer Betriebsprüfung anfallen. Auch sie lassen sich in der Regel nur auf Buchungssatzebene, das heißt an der Bewegung als solche, identifizieren.

Mit dem Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verlangt die Finanzverwaltung im BVV erstmals auch eine Wertangabe in der E-Bilanz, die das Vorjahr betrifft. Aus Sicht der Finanzbuchführung lässt sich dabei die Feststellung Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gleich Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahrs aufrechterhalten, wenn Kapitaldurchbrechungen (vergleiche die oben genannten Beispiele Nachaktivierung und Anpassungen aufgrund einer Betriebsprüfung) dabei berücksichtigt werden. Auch das setzt deren eindeutige Identifikation voraus.

Unterstützung in der Software

Das DATEV-System unterstützt den neuen Berichtsbestandteil Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich der E-Bilanz an zwei Stellen: vorgelagert im Rahmen der Finanzbuchführung und im E-Bilanz-Assistenten.

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen können schon heute aus der Finanzbuchführung die BVV-relevanten Informationen grundsätzlich abgegriffen werden. Für diese Rechtsformen besteht ein ausreichend differenziertes Kontenangebot, außerdem werden BVV-relevante Bewegungen bereits im Rahmen der verfügbaren KKE-Unterstützung identifiziert.

Soweit bei Kapitalgesellschaften die geforderten BVV-relevanten Größen nicht auf Basis des Kontenangebots ermittelt werden können, stehen seit dem Jahreswechsel 2020/2021 folgende sachverhaltsbezogene Erfassungsmöglichkeiten in der Finanzbuchführung zur Verfügung:

Zum einen erkennt die Software an den im Buchungssatz erfassten Konten, ob eine BVV-relevante Bewegung vorliegt. Die Information, welche Bewegung der Buchungssatz abbildet (beispielsweise Ausschüttung im laufenden Wirtschaftsjahr), erfasst der Anwender dann aus einem Auswahldialog (vergleiche Abbildung).

Zum anderen steht für Buchungen, die Eröffnungsbilanzwerte anpassen, ein neuer Buchungsmodus zur Verfügung. Alle Buchungen, die in diesem Modus erfasst werden, gehen automatisch gegen das Konto 9000 und werden im BVV der Zeile Kapitalanpassung zugeordnet.

Im E-Bilanz-Assistenten wird der BVV auf der Basis der Informationen aus der Finanzbuchführung automatisch gefüllt. Sofern eine E-Bilanz auf der Basis von Angaben aus einer Fremdfinanzbuchführung (das heißt einem Nicht-DATEV-System) erstellt werden soll, steht im Assistenten eine Standardformatvorlage zum Befüllen des BVV zur Verfügung. Nachdem der BVV im E-Bilanz-Assistenten gefüllt ist, übernimmt der Assistent die oben angesprochenen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Hierbei weist er im Bedarfsfall auf Unplausibilitäten mit korrespondierenden Größen im Datensatz oder auf Berechnungsfehler innerhalb des BVV hin und ermöglicht die erforderlichen Korrekturen – das ist insbesondere in Fällen des Fremddatenimports eine willkommene Compliance-Unterstützung. 

Mehr dazu

Die Einführung des BVV in der E-Bilanz und die Software-seitige Unterstützung zum letzten Jahreswechsel wird begleitet durch ein Lernvideo und eigene Info-Datenbank-Dokumente.

Zum Autor

HW
Dr. Heino Weller

Diplom-Kaufmann; Leiter Taxonomien und Standarddaten bei der DATEV eG in Nürnberg. Tätigkeitsschwerpunkt in der strategischen Evaluierung normgebender Rahmenbedingungen sowie in der Betreuung übergreifender fachlicher Standards. Mitglied in diversen Standardisierungsgremien

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