Steuern und Sozialabgaben lassen die mühsam verhandelte Lohnerhöhung meist deutlich schrumpfen. Für Arbeitgeber bieten Gehaltsextras eine Alternative, um den Mitarbeitern ein höheres Nettogehalt zu ermöglichen.
Von dieser Entgeltoptimierung profitieren beide Seiten. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer hat weniger Abgaben. Aber Vorsicht: Für viele Gehaltsextras werden keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet. Demzufolge fällt die Rente später geringer aus als bei einer Bruttolohnerhöhung.
Für die Nettolohnoptimierung gibt es mehrere Möglichkeiten: von A wie Arbeitskleidung bis Z wie Zuschuss zum Tanken. Hier eine Sammlung von einträglichen und weniger geläufigen Varianten der Entgeltoptimierung.
18 clevere Möglichkeiten zur Nettolohnoptimierung
Die Varianten reichen von A wie Arbeitskleidung bis Z wie Zuschuss zum Tanken. Nachfolgend ein Überblick über erprobte und teils weniger bekannte Maßnahmen zur steuerbegünstigten Gehaltsgestaltung:
Arbeitskleidung
Ein Paar Weißwürste mit Brezeln, dazu ein kühles Weißbier im Wirtshaus. Könnte schön sein, so traditionell bayerisch serviert. Ob der Kellner passend dazu Lederhose trägt oder der Arbeitgeber auf weißes Hemd mit Logo besteht, wirkt sich auf die Steuer aus. Letzteres zählt als Arbeitskleidung, der Arbeitgeber kann das Hemd steuerfrei erstatten. Eine Lederhose dagegen könnte die Servicekraft auch privat tragen, deren Erstattung ist deshalb steuerpflichtig.
Dirndl und Lederhosen wurden daher bei einer bayerischen Gaststätte für die Belegschaft nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Ein Finanzamt in Berlin, das über einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte, erkannte die Arbeitskleidung jedoch an, da das Tragen von Trachten in Berlin als nicht alltäglich angesehen wurde.
Bahncard
Die Deutsche Bahn – die einen mögen sie, die anderen fahren lieber im Regen mit dem Fahrrad. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei verbleiben.
Computer
Auf der Couch liegen, Filme streamen und dabei noch Steuern sparen? Klappt! Viele Unternehmen überlassen ihren Mitarbeitern leihweise Laptops, Tablets oder Telekommunikationsgeräte. In welchem Umfang der Mitarbeiter das Gerät privat nutzt, ist unerheblich. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass das Gerät weiterhin Eigentum des Unternehmens bleibt.
Darlehen
Unternehmen können ihren Beschäftigten ein Darlehen gewähren. Der Vorteil: Ein Betrag bis zu 2.600 Euro ist steuerfrei. Geht es um einen höheren Betrag und beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Monatsende ebenfalls nicht mehr als 2.600 Euro, ist auch dieser Zinsvorteil steuerfrei. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Zinssatz der Deutschen Bundesbank und dem vereinbarten Zinssatz. Für diese Zinsersparnis greift die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 50 Euro. Für Bankmitarbeiter gelten besondere Regeln, da hier der Personalrabatt zur Anwendung kommt.
Erholungsbeihilfe
Im Gegensatz zum Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe zweckgebunden, zum Beispiel für eine Kur, den Besuch einer Therme oder einen Urlaub. Auch Besuche in Freizeitparks sind möglich. Unabhängig davon, für welche Art der Erholung sich der Mitarbeiter entscheidet: Sie muss zeitnah vor oder nach der Auszahlung stattfinden. Bis zu einer festen Grenze ist die Beihilfe pauschal zu versteuern, zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer an. Die Grenzen sind gestaffelt: Der Mitarbeiter selbst erhält bis zu 156 Euro, für den Ehepartner gibt es 104 Euro und pro Kind 52 Euro.
Fahrtkostenzuschüsse
Damit der Arbeitsweg morgens nicht ganz so teuer wird, kann der Arbeitgeber die Fahrten von der Wohnung bis zur ersten Arbeitsstätte bezuschussen. Dieses Gehaltsextra ist mit 15 Prozent pauschal zu versteuern. Für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es das Jobticket.
Geschenke
Eine Flasche Wein oder Blumen zum Jubiläum. Diese Geschenke des Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 60 Euro brutto kosten. Das Schöne: Es handelt sich um eine ereignisbezogene Freigrenze. Feiert der Mitarbeiter im selben Monat Geburtstag, gelten Pralinen oder Ähnliches als separate Aufmerksamkeit. Aber Achtung: Überschreitet der Geschenkwert die Freigrenze auch nur um einen Cent, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Weihnachten und Namenstage zählen nicht als persönliche Anlässe, die eigene Hochzeit oder die Geburt des Kinds, sofern es im Haushalt des Beschäftigten lebt, hingegen schon.
Internetzuschuss
Wer von zu Hause aus arbeitet, dem helfen Rauchzeichen oder Telefon heutzutage nicht oder nur bedingt weiter: Internet ist angesagt. Der Arbeitgeber kann die Nutzung mit bis zu 50 Euro im Monat unterstützen. Dabei muss der Mitarbeiter nachweisen, dass ihm tatsächlich Kosten in der erstatteten Höhe entstehen.
Jobticket
Jobtickets sind kostenlose oder vergünstigte Tickets für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kosten dafür kann der Arbeitgeber vollständig übernehmen. Diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale und müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers in Zeile 17 bescheinigt werden.
Kindergartenzuschuss
Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter bei der Bezahlung der Kindergartenkosten unterstützen. Diese Zuschüsse sind steuerfrei. Grundsätzlich können die kompletten Kosten übernommen werden. Hierbei ist wichtig, dass der Mitarbeiter die Kosten nicht zusätzlich bei der Steuererklärung geltend macht, weswegen alljährlich die Originalrechnung im Unternehmen vorgelegt und zum Lohnkonto genommen werden muss.
Mankogelder
Zwischen Wurstwaren und Wahnsinn: Arbeit an der Kasse ist verantwortungsvoll. Müssen Mitarbeiter Fehlbeträge auf eigene Kosten ausgleichen, erhalten sie für diesen Zweck meist ein Mankogeld. Diese Zahlung ist bis zu einer Höhe von 16 Euro netto pro Monat steuerfrei.
Nachtarbeitszuschlag
Wer sich beruflich die Nacht um die Ohren schlägt, freut sich über steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge, solange der Stundenlohn nur in bestimmten Grenzen erhöht wird. Je nach Uhrzeit sind 25 beziehungsweise 40 Prozent mehr Lohn drin. Zuschläge in dieser Höhe sind steuerfrei. Für Feiertage gelten nochmal höhere Prozentsätze.
Obst am Arbeitsplatz
Wer hat die Kokosnuss geklaut? Vielleicht war ja der Chef schneller als die Mitarbeiter und hat sich die exotische Frucht schon aus dem Obstkorb gepickt? Der steht mittlerweile in vielen Firmen und die Mitarbeiter freuen sich über die vitaminreiche Erfrischung. Er darf dabei aber nur eine Aufmerksamkeit darstellen, also einen kleinen Snack, um steuerfrei zu bleiben.
Personalrabatt
Schnäppchenjäger aufgepasst! In Mitarbeitershops kann man oft viel sparen. Dieser Vorteil bleibt auch steuerfrei bis zu einer Höhe von 1.080 Euro, sofern der Arbeitgeber mit den Waren am Markt in Erscheinung tritt. Geschenke für die Familie sind also gesichert.
Quittenkonfitüre
Manchmal befassen sich Gerichte tatsächlich mit Aufstrichen. Ist das gestellte Brötchen vom Arbeitgeber ein kleiner Snack oder ein Frühstück? Laut Bundesfinanzhof macht erst der Aufstrich die Mahlzeit komplett. Mit einem Klecks Quittenkonfitüre wird das Brötchen also steuerpflichtig.
Sport
Schach ist Sport, zumindest für den Deutschen Sportbund. Krankenkassen sind kritischer, wenn es um anerkannte Prävention geht. Die Einstufung ist auch für Arbeitgeber wichtig: Sie können nur Maßnahmen aus dem Krankenkassenkatalog mit bis zu 600 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei bezuschussen. Rückengymnastik und Yoga gehören dazu, Bodybuilding nicht.
Telefonkosten
Ein Smartphone kann heute durchaus auch noch telefonieren. Wenn Mitarbeiter mit dem Diensthandy Pizza für die private Gartenparty bestellen, hat dies zumindest keine steuerlichen Auswirkungen. Wie der Chef das findet, ist ein anderes Thema.
Umzugskosten
Unzählige Umzugskartons, ein Transporter, neue Möbel – ein Umzug ist meist teurer als gedacht. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter bei einem beruflich bedingten Umzug steuerfrei unterstützen. Ledige erhalten zurzeit 964 Euro. Für Verheiratete gibt es höhere Zuschüsse, für Kinder und andere Personen im Haushalt gibt es zusätzliche Beträge.
Verpflegungspauschalen
Schnitzel mit Pommes oder veganer Superfood-Salat? Was Ihr Mitarbeiter isst, ist bei der Verpflegungspauschale irrelevant. Ist der Mitarbeiter mehr als 8 Stunden unterwegs, erhält er steuerfrei 14 Euro Verpflegungspauschale.
Werkzeuggeld
„Ja, ja, ja, jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt.“ Und wenn das Ganze mit eigenem Werkzeug stattfindet, ist die Entschädigung durch den Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei – zumindest, solange Hammer oder Stemmeisen jeweils maximal 800 Euro netto gekostet haben.
Zuschuss zum Tanken
Dieselskandal und Klimawandel sollten eher vom Autofahren abhalten. Wer aber nicht anders kann, freut sich über dieses Extra. Tankgutscheine sind steuerfrei, sofern sie unter der monatlichen Grenze für Sachbezüge bleiben.
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