Entgeltoptimierung - 30. Januar 2020

Gehaltsextras von A-Z

Steuern und Sozialabgaben lassen die mühsam verhandelte Lohnerhöhung meist deutlich schrumpfen. Für Arbeitgeber bieten Gehaltsextras eine Alternative, um den Mitarbeitern ein höheres Nettogehalt zu ermöglichen.

Von dieser Entgeltoptimierung profitieren beide Seiten. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer hat weniger Abgaben. Aber Vorsicht: Für viele Gehaltsextras werden keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet. Demzufolge fällt die Rente später geringer aus als bei einer Bruttolohnerhöhung.

Für die Nettolohnoptimierung gibt es mehrere Möglichkeiten: von A wie ­Arbeitskleidung bis Z wie Zuschuss zum Tanken. Hier eine Sammlung von einträglichen und weniger geläufigen Varianten der Entgelt­optimierung.

Arbeitskleidung

Ein Paar Weißwürste mit Brezen, dazu ein kühles Weißbier im Wirtshaus. Könnte schön sein, so traditionell bayerisch serviert. Ob der Kellner passend dazu Lederhose trägt oder der Arbeitgeber auf weißes Hemd mit Logo besteht, wirkt sich auf die Steuer aus. Letzteres zählt als Arbeitskleidung, der Arbeitgeber kann das Hemd steuerfrei erstatten. Die Lederhose dagegen könnte die Servicekraft auch privat tragen, deren Erstattung ist deshalb steuerpflichtig.

Bahncard

Die Deutsche Bahn – die einen mögen sie, die anderen fahren lieber im Regen mit dem Fahrrad. Kauft sich ein Arbeitnehmer eine Bahncard aus privater Tasche und fährt damit auch beruflich, kann er sie anteilig oder sogar komplett steuerfrei ersetzen lassen. Voraussetzung: Die Ersparnisse durch die Bahncard müssen größer sein als deren Anschaffungskosten.

Computer

Auf der Couch liegen, Filme streamen und dabei noch Steuern sparen? Klappt! Viele Unternehmen überlassen ihren Mitarbeitern leihweise Laptops, Tablets oder Telekommunikationsgeräte. In welchem Umfang der Mitarbeiter das Gerät privat nutzt, ist egal. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Gerät weiterhin im Besitz des Unternehmens bleibt.

Darlehen

Unternehmen können ihren Mitarbeitern ein Darlehen gewähren. Der Vorteil: Ein Betrag bis zu 2.600 Euro ist steuerfrei. Geht es um mehr und beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Monatsende ebenfalls nicht mehr als 2.600 Euro, ist auch dieser Zinsvorteil steuerfrei. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Zinssatz der Deutschen Bundesbank und dem vereinbarten Zinssatz. Für diese Zinsersparnis greift die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro. Für Bankmitarbeiter gelten besondere Regeln, da hier der Personalrabatt zur Anwendung kommt.

Erholungsbeihilfe

Anders als Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe zweckgebunden, zum Beispiel für Kur, Therme oder Urlaub. Auch Besuche im Freizeitpark sind möglich. Gleich, für welche Art der Erholung sich der Mitarbeiter entscheidet: Sie muss zeitnah vor oder nach der Auszahlung stattfinden. Bis zu einer festen Grenze ist die Beihilfe pauschal zu versteuern, zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Grenzen sind gestaffelt: Der Mitarbeiter selbst erhält bis zu 156 Euro, für den Ehepartner gibt es 104 Euro und pro Kind 52 Euro.

Fahrtkostenzuschüsse

Damit der Arbeitsweg morgens nicht ganz so teuer wird, kann der Arbeitgeber die Fahrten von der Wohnung bis zur ersten Arbeitsstätte bezuschussen. Dieses Gehaltsextra ist mit 15 Prozent pauschal zu versteuern. Für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es das Jobticket.

Geschenk

Eine Flasche Wein oder Blumen zum Jubiläum. Diese Geschenke des Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 
60 Euro kosten. Das Schöne: Es handelt sich um eine ereignis­bezogene Freigrenze. Feiert der Mitarbeiter im selben Monat Geburtstag, gelten Pralinen oder Ähnliches als separate Aufmerksamkeit. Aber Achtung: Überschreitet der Geschenkwert die Freigrenze auch nur um einen Cent, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Weihnachten und Namenstage zählen nicht als persönliche Anlässe, die eigene Hochzeit oder die Geburt des Kinds hingegen schon.

Internetzuschuss

Wer von zu Hause aus arbeitet, dem helfen Rauchzeichen oder Telefon heutzutage nicht oder nur bedingt weiter: Internet ist angesagt. Der Arbeitgeber kann die Nutzung mit bis zu 50 Euro im Monat unterstützen. Dabei muss der Mitarbeiter nachweisen, dass ihm tatsächlich Kosten in der erstatteten Höhe entstehen.

Jobticket

Jobtickets sind kostenlose oder vergünstigte Tickets für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kosten dafür kann der Arbeitgeber vollständig übernehmen, die 44-Euro-Freigrenze findet seit 2019 keine Anwendung mehr. Momentan wird die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer in der Steuererklärung ansetzen können, auf das Jobticket angerechnet. Für 2020 ist eine Gesetzesänderung geplant, bei der Arbeitgeber alternativ ein pauschal versteuertes Jobticket anbieten können, das nicht auf die Werbungskosten angerechnet wird.

Kindergartenzuschuss

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter bei der Bezahlung der Kindergartenkosten unterstützen. Diese Zuschüsse sind steuerfrei. Grundsätzlich können die kompletten Kosten übernommen werden. Hierbei ist wichtig, dass der Mitarbeiter die Kosten nicht zusätzlich bei der Steuererklärung geltend macht.

Lottoschein

44 Euro Sachzuwendung im Monat – klingt sperrig, kann aber auch Träume erfüllen, da Arbeitgeber auch Lottoscheine verschenken können. Mit ein bisschen Glück profitiert der Mitarbeiter doppelt: Der Gewinn ist – bis auf die Zinsen – steuerfrei.

Mankogelder

Zwischen Wurstwaren und Wahnsinn: Arbeit an der Kasse ist verantwortungsvoll. Müssen Mitarbeiter Fehlbeträge auf eigene Kosten ausgleichen, erhalten sie für diesen Zweck meist ein Mankogeld. Diese Zahlung ist bis zu einer Höhe von 16 Euro netto pro Monat steuerfrei.

Nachtarbeitszuschlag

Wer sich beruflich die Nacht um die Ohren schlägt, freut sich über steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge, solange der Stundenlohn nur in bestimmten Grenzen erhöht wird. Je nach Uhrzeit sind 25 beziehungsweise 50 Prozent mehr Lohn drin. Zuschläge in dieser Höhe sind steuerfrei. Für Feiertage gelten nochmal höhere Prozentsätze.

Obst am Arbeitsplatz

Wer hat die Kokosnuss geklaut? Vielleicht war ja der Chef schneller als die Mitarbeiter und hat sich die exotische Frucht schon aus dem Obstkorb gepickt? Der steht mittlerweile in vielen Firmen und die Mitarbeiter freuen sich über die vitaminreiche Erfrischung. Er darf dabei aber nur eine Aufmerksamkeit darstellen, also einen kleinen Snack, um steuerfrei zu bleiben.

Personalrabatt

Schnäppchenjäger aufgepasst! In Mitarbeitershops kann man oft viel sparen. Dieser Vorteil bleibt auch steuerfrei bis zu einer Höhe von 1.080 Euro. Geschenke für die Familie sind also gesichert.

Quittenkonfitüre

Manchmal befassen sich Gerichte tatsächlich mit Aufstrichen. Ist das gestellte Brötchen vom Arbeitgeber ein kleiner Snack oder ein Frühstück? Laut Bundesfinanzhof macht erst der Aufstrich die Mahlzeit komplett. Mit einem Klecks Quittenkonfitüre wird das Brötchen also steuerpflichtig.

Sport

Schach ist Sport, zumindest für den Deutschen Sportbund. Krankenkassen sind kritischer, wenn es um anerkannte Prävention geht. Die Einstufung ist auch für Arbeitgeber wichtig: Sie können nur Maßnahmen aus dem Krankenkassenkatalog mit bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei bezuschussen. Rückengymnastik und Yoga gehören dazu, Bodybuilding nicht.

Telefonkosten

Ein Smartphone kann heute durchaus auch noch telefonieren. Wenn Mitarbeiter mit dem Diensthandy Pizza für die private Gartenparty bestellen, hat dies zumindest keine steuerlichen Auswirkungen. Wie der Chef das findet, ist ein anderes Thema.

Umzugskosten

Unzählige Umzugskartons, ein Transporter, neue Möbel – ein Umzug ist meist teurer als gedacht. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter bei einem beruflich bedingten Umzug steuerfrei unterstützen. Ledige erhalten zurzeit 811 Euro, ab März 2020 sogar 820 Euro. Für Verheiratete gibt es höhere Zuschüsse, für Kinder und andere Personen im Haushalt gibt es zusätzliche Beträge.

Verpflegungspauschalen

Schnitzel mit Pommes oder veganer Superfood-Salat? Was Ihr Mitarbeiter isst, ist bei der Verpflegungspauschale irrelevant. Ist der Mitarbeiter einen Tag unterwegs, erhält er seit Januar 2020 steuerfrei 14 Euro Verpflegungspauschale.

Werkzeuggeld

„Ja, ja, ja, jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt.“ Und wenn das Ganze mit eigenem Werkzeug stattfindet, ist die Entschädigung durch den Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei – zumindest, solange Hammer oder Stemmeisen jeweils maximal 410 Euro netto gekostet haben. 

Zuschuss zum Tanken

Dieselskandal und Klimawandel sollten eher vom Autofahren abhalten. Wer aber nicht anders kann, freut sich über dieses Extra. Tankgutscheine sind steuerfrei, sofern sie unter der monatlichen Grenze für Sachbezüge bleiben. 

MEHR DAZU

Die sechste Auflage des Fachbuchs Gehaltsextras (Art.-Nr. 35435) erscheint voraussichtlich im April 2020 im DATEV-Shop. Weitere Informationen zum Thema und zu unseren Partnerlösungen finden Sie im Internet unter www.datev.de/gehaltsextras

Zur Autorin

KR
Kathrin Ritter

Redaktion DATEV magazin.

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