Auch wenn es in jüngerer Zeit rund um die Grundsteuer eher ruhig war, heißt das nicht, dass das Thema zu den Akten gelegt werden kann. Über aktuelle Entwicklungen spricht Stephanie Zimmermann, Geschäftsführerin der fino taxtech GmbH. Das Gemeinschaftsunternehmen von fino und DATEV deckt mit seiner Lösung GrundsteuerDigital den gesamten Grundsteuerprozess ab, insbesondere auch den Teil, der nach der Übermittlung der Feststellungserklärung kommt.
Das Interview führte Benedikt Leder
DATEV magazin: Die Grundsteuerreform gilt gewissermaßen als abgewickelt. Gibt es überhaupt noch Handlungsbedarf?
STEPHANIE ZIMMERMANN: Sicher, der große Brocken, die 2022 fällige Hauptfeststellung, ist für die meisten wirtschaftlichen Einheiten erledigt. Auch die entsprechenden Bescheide sind in der Regel bereits geprüft. Doch das Thema Grundsteuer bleibt aktuell. Die neuen Regelungen verpflichten Grundeigentümer, den Fiskus bei eintretenden Änderungen aktiv zu informieren. Man kann also sagen: Nach der Hauptfeststellung ist vor der Fortschreibung. Und um dabei die Steuerberaterinnen und Steuerberater optimal zu unterstützen, haben wir auch in GrundsteuerDigital einige neue Funktionen umgesetzt, wie zum Beispiel die Möglichkeit, die Mandantschaft per E-Mail darauf hinzuweisen, dass es hier gegebenenfalls Handlungsbedarfe gibt.
Welche Änderungen gelten als erklärungsrelevant?
Erklärungsrelevant sind alle Änderungen, die bei einem Grundstück eine Nachfeststellung, Artfortschreibung, Wertfortschreibung oder eine Art- und Wertfortschreibung zur Folge haben. Wenn es beispielsweise zu einem Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks kommt, sich die Flächen von einem Grundstück oder darauf befindlichen Gebäuden ändern oder ein Gebäude fertiggestellt oder abgerissen wird, sind das meldepflichtige Sachverhalte. In Hessen gibt es mit der Neuveranlagung noch einen Sonderfall. Bei den Änderungsanzeigen greift übrigens keine Wertgrenze. Grundsätzlich muss jede Änderung angezeigt werden, selbst wenn sie voraussichtlich kaum Auswirkungen hat.
Wie lange hat ein Eigentümer Zeit, Änderungen zu melden?
Die Fristen unterscheiden sich sowohl nach Bundesland und Grundsteuermodell als auch abhängig von der Art der eingetretenen Änderung. Unterschieden wird zwischen bewertungsrelevanten und bewertungserheblichen Änderungen. Bei letzteren waren die Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeigen in einigen Fällen sogar schon abgelaufen, wurden aber meist nachträglich verlängert. Für bewertungsrelevante Änderungen gilt in den meisten Bundesländern der 31. Januar des Folgejahres als Stichtag. Bayern und Hamburg gewähren den Eigentümern etwas mehr Zeit, dort müssen die Änderungen bis zum 31. März des Folgejahres angezeigt werden.
Wie kann der Eigentümer dem Finanzamt die Änderung anzeigen?
Für die Meldung einer Grundstücksänderung gibt es einen speziellen Erklärungsvordruck, die Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5. Leider existiert dieses Formular ausschließlich in Papierform. Alternativ akzeptiert das Bayerische Landesamt für Steuern aber auch die Übermittlung einer vollständigen Erklärung, die dann als Ersatz für die Änderungsanzeige gilt. Dieses Vorgehen greift einheitlich für alle Grundsteuermodelle und wird von den Finanzämtern sogar empfohlen.
Wie sieht es mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform aus – die wurde zuletzt ja infrage gestellt?
Ein Gutachten, das Steuerrechtsexperte Prof. Paul Kirchhof im Auftrag des Bundes der Steuerzahler erstellt hat, benennt etliche fragliche Punkte – von erheblichen rechtlichen Konstruktionsfehlern bis hin zur Erhebung unnötiger Daten. Es könnte also durchaus passieren, dass die Grundsteuergesetzgebung noch einmal anzupassen ist. Aber bislang hat sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht dazu geäußert. Sollte sich hier Handlungsbedarf abzeichnen, sind Kanzleien über die Funktionalität des massenhaften Einspruchs auch darauf mit GrundsteuerDigital bestens vorbereitet.
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