Regelung in § 8c Satz 1 KStG mit Grundgesetz unvereinbar
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden (BVerfG, 2-BvL-6/11), dass die Regelung in § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Gleiches gilt für die vom Wortlaut her identische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Nach diesen Vorschriften fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Der Gesetzgeber muss nun bis 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 eine Neuregelung treffen.