Trends beim Recht der Gesellschaften - 13. Februar 2019

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In jüngster Zeit gab es rund um die GmbH und die mit ihr ver­wandten Rechts­formen eine Reihe aktueller Ent­wick­lungen, die sowohl das Zivil- wie auch das Steuer­recht betreffen.

Die Gesellschaftsformen GmbH, GmbH & Co. KG oder auch Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), sind hierzulande ungebrochen prominent. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die aktuellen rechtlichen Entwicklungen, um bei der Begleitung der Unternehmen weiterhin ein kompetenter Ansprechpartner zu sein.

Zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte

Gemäß der Neufassung des § 40 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist eine ­Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Geschäftsanteile an einer GmbH hält, seit dem 26. Juli 2017 unter Angabe ihrer Gesellschafter mit Name, Geburtsdatum und Wohnort auszuweisen. Das war in der Vergangenheit umstritten und ist nunmehr vergleichbar der Angaben im Grundbuch gesetzlich geregelt. Gesellschafterlisten einer GmbH haben nach dem neuen Wortlaut des § 40 Abs. 1 GmbHG seit dem 26. Juli 2017 die prozen­tuale Beteiligung eines Geschäftsanteils sowie die prozentuale Beteiligung eines Gesellschafters insgesamt am Stammkapital der GmbH auszuweisen. Dabei ist die prozentuale Beteiligung nach Ansicht der Gerichte auf jede Nachkommastelle genau auszuweisen. Abkürzungen wie „< 1 Prozent“ sind nicht zulässig (Oberlandesgericht [OLG] München, Beschluss vom 12.09.2017 – 31 Wx 299/17, GmbH-Rundschau 2018, 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2017 – 12 W 1866/17, GmbHR 2018, 86).
Zur UG (haftungsbeschränkt) hat das OLG Celle entschieden, dass die Erstarkung zu einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf das GmbH-Mindeststammkapital von 25.000 Euro keine Gründung einer (neuen) GmbH ist, sondern das Fortbestehen desselben Rechtssubjekts. Ergo können die Kosten der Kapitalerhöhung in der neuen Satzung der GmbH nicht als Gründungskosten der GmbH angesetzt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2017 – 9 W 134/17, NZG 2018, 261).
Zur GmbH & Co. KG hat der Bundesgerichtshof (BGH) neuerdings entschieden, dass Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die im eigenen Namen einen Schadensersatzanspruch der Kommanditgesellschaft (KG) gegen die Geschäftsführung geltend machen wollen, nur die Komplementär-GmbH im Rahmen einer sogenannten actio pro socio in Anspruch nehmen können. Einen direkten ­Anspruch gegen deren (Fremd-)Geschäftsführer im Rahmen der sogenannten actio pro societate gibt es – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht in der Literatur – nicht (BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16, NJW-RR 2018, 288).
Zur Bestellung von neuen GmbH-Geschäftsführern ist zu beachten, dass im Zuge einer Strafrechtsnovelle mit Wirkung zum 12. April 2017 unter anderem die neuen Straftatbestände § 265c Strafgesetzbuch (StGB), Sportwettbetrug, und § 265d StGB, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, eingefügt wurden. Da neu bestellte Geschäftsführer einer GmbH bei Anmeldung ihrer Eintragung zum Handelsregister unter anderem Straffreiheit bezüglich der §§ 265b bis 266a StGB versichern müssen, haben diese Geschäftsführer nach Ansicht der Gerichte seitdem auch zu den neuen Tatbeständen § 265c StGB und § 265d StGB ihre Straffreiheit zu versichern (vgl. unter anderem OLG ­Oldenburg, Beschluss vom 8.01.2018 – 12 W 126/17, NJW-RR 2018, 484). Am einfachsten werden diesen neuen Anforderungen durch eine sogenannte Globalversicherung erfüllt, „noch nie im In- und Ausland wegen einer (Straf-)Tat verurteilt worden zu sein“ (vgl. GmbHR 2018, 310, Anmerkung von Notar Dr. Thomas Wachter, München).
Zum zwingenden Satzungsinhalt einer GmbH hat das OLG Celle zuletzt entschieden, dass die Satzungsregelung zu den Gründungskosten einer GmbH erst mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Gründung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag gelöscht werden dürfen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2018 – 9 W 15/18, GmbHR 2018, 372). Hier ist die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch uneinheitlich. Das OLG München lässt eine Löschung des Gründungsaufwands aus der Satzung einer GmbH unter analoger Heranziehung des § 26 Abs. 4 AktG bereits nach fünf Jahren zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 31 Wx 143/10, NZG 2010, 1302). Bei Satzungsänderungen oder -neufassungen innerhalb der ersten fünf beziehungsweise zehn Jahre seit Gründung einer GmbH ist somit darauf zu achten, dass diese Regelungen zu den Gründungskosten beibehalten werden. Im Zweifelsfall, ob nach fünf oder zehn Jahren die Regelung des Gründungsaufwands in der Satzung gelöscht werden kann, sollte man sich an die am Sitz der jeweiligen Gesellschaft geltende Rechtsprechung halten.
Zur Einziehung vom GmbH-Geschäftsanteilen hat der BGH zuletzt noch einmal die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Einziehungsbeschluss bei einer GmbH entsprechend § 241 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Gesellschaft über ausreichend stille Reserven verfügt, die aufgelöst werden könnten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16, NJW-RR 2018, 1054). Schließlich hat der BGH zum Geschäftsführeranstellungsvertrag bei einer GmbH jüngst noch einmal bestätigt, dass die Gesellschafterversammlung das für Abschluss, Änderung und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags das befugte Organ ist. Das gilt auch dann, wenn zwischen Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung seines Anstellungsvertrags ein gewisser Zeitraum verstreicht. Allein durch den Zeitablauf wird das Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt, das von einem Geschäftsführer geändert beziehungsweise beendet werden könnte (BGH, Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17, NZG 2018, 1073).

Steuerrechtliche Aspekte

Zur Besteuerung einer GmbH im Gründungsstadium hat der Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt entschieden, dass eine neu gegründete GmbH auch vor ihrer Eintragung ins Handelsregister mit allen Handlungen, die nicht unmittelbar mit der Gründung in Zusammenhang stehen, der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2017 – I R 81/15, BStBl. II 2017, 1071). Das gilt auch dann, wenn die GmbH vor ihrer Eintragung lediglich vermögensverwaltend tätig ist. Insoweit gilt auch für die Vorgesellschaft die Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Zum Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH von einem ihrer Gesellschafter hat der BFH in einem Urteil vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17, DStR 2018, 516) die Auffassung des Bundes­ministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 27.11.2013, ­BStBl. I 2013, 1615) bestätigt, dass der entgeltliche Erwerb von eigenen Anteilen einer GmbH aufseiten des Veräußerers einen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.
Zur Bewertung eines Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegenüber einer GmbH hat das Finanzgericht (FG) München entschieden, dass dieser Verzicht bei der GmbH als verdeckte Einlage außerbilanziell auch dann mit dem Nennwert abzuziehen ist, wenn das Eigenkapital der GmbH zwar negativ ist, jedoch genügend stille Reserven vorhanden sind (vgl. FG München, Urteil vom 09.04.2018 – 7 K 729/17, BB 2018, 2481).
Schließlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 28. Juni 2018 (Rs. C-203/16 P, GmbHR 2018, 824) zur sogenannten Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) entschieden, dass diese Regelung – entgegen der Ansicht der Europäischen Kommission sowie des Gerichts der Europäischen Union (EuG ) – keine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Die Sanierungsklausel, die von der Finanzverwaltung zwischenzeitlich suspendiert worden war, findet nunmehr wieder rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume Anwendung.

Fazit

Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch Wirtschaftsprüfer sind gut beraten, sich stets mit den aktuellen Entwicklungen rund um die GmbH zu befassen. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsform wie auch ihre Schwestern und Cousinen weiterhin ein zentraler Bestandteil in der Beratungspraxis bleiben werden.

Fotos: aurielaki / Getty Images

Zum Autor

HW
Hannes Wunderlich

Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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