Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt.
Laut BFH (VIII-R-2/15) muss der Veräußerer hierzu seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH-Urteile vom 10.06.1999, IV R 11/99, BFH/NV 1999, S. 1594; vom 29.06.1994, I R 105/93, BFH/NV 1995, S. 109; vom 18.05.1994, I R 109/93, BFHE 175, S. 249, BStBl. II 1994, S. 925).
Die definitive Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen.
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