Veräußerung einer Einzelpraxis - 16. Januar 2019

Tarifbegünstigt

Ver­äuße­rung einer frei­be­ruf­lichen Einzel­praxis

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer frei­be­ruf­lichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen ver­mö­gens­mäßigen Grund­lagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt.

Laut BFH (VIII-R-2/15) muss der Veräußerer hierzu seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH-Urteile vom 10.06.1999, IV R 11/99, BFH/NV 1999, S. 1594; vom 29.06.1994, I R 105/93, BFH/NV 1995, S. 109; vom 18.05.1994, I R 109/93, BFHE 175, S. 249, BStBl. II 1994, S. 925).

Die definitive Übertragung des Man­dan­ten­stamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen.

Fotos: Seth Joel, vladwel, Aaltazar / Getty Images