Außergewöhnliche Belastungen – höherer Abzug möglich
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 EStG nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Der BFH hat nun entschieden, dass Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten, weiter gehend als bisher steuerlich geltend machen können (BFH, VI-R-75/14). Das Urteil betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang steuerlich entlastet werden.