- 14. Februar 2013

Steuer und Recht

+++ Jahreswagenrabatte +++ Gelangensnachweis +++ Unternehmen entlasten +++ Ein-Prozent-Regelung +++

Jahreswagenrabatte

Steuerrecht

Jahreswagenrabatte

Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundes-finanzhof (BFH) klargestellt und dabei seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fortgeführt. Arbeitnehmer eines Automobilkonzerns hatten von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den Listenpreisen lagen. Die Finanzämter setzten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer. Der BFH gab den Klagen Recht und widerspricht damit der Auffassung der Finanzver­waltung, die übliche Preisnachlässe bislang nur zu 50 bzw. 80 Prozent berücksichtigt hat (BFH vom 26.07.2012, VI R 30/09). Dem BFH zufolge werden übliche Rabatte also nicht als Arbeitslohn behandelt.

Gelangensnachweis

Steuerrecht

Gelangensnachweis

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf zur Neuregelung der Vorschriften zur sogenannten Gelangensbestätigung herausgegeben. Danach werden zusätzliche Möglichkeiten für den Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkannt. So sollen neben der Gelangensbestätigung Versendungsbelege, insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief, verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure, das sogenannte Tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister sowie die Empfangs­bescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen als Belegnachweise anerkannt werden. Die Regelungen sollen am 1. Juli 2013 in Kraft treten.

Unternehmen entlasten

Handelsrecht

Unternehmen entlasten

Gute Nachricht für Kleinstunternehmen: Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden merklich abgesenkt.

Die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften soll erleichtert werden. Der Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen, reduziert sich erheblich. Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden merklich abgesenkt. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.

Ein-Prozent-Regelung

Steuerrecht

Ein-Prozent-Regelung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, mangels Fahrtenbuch für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Seit Langem wird darüber diskutiert, ob die üblichen Händlerrabatte bzw. Abschläge für Gebraucht- oder Jahreswagen die Bemessungsgrundlage für diese private Nutzungsentnahme mindern. Bereits in einer am 17. August 2011 veröffentlichten rechtskräftigen  Entscheidung hat der 12. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen (NFG)  die Bewertung der Privatnutzung des Firmenwagen anhand der Ein-Prozent-Regelung ohne Berücksichtigung der am Markt üblichen Rabatte für verfassungsgemäß erklärt. Realitätsnäher ist demgegenüber ein Muster­verfahren, das gegenwärtig vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist (BFH, Az. VI R 51/11). In diesem Rechtsstreit geht es darum, ob die Pauschalbewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung verfassungsgemäß ist.