Doppelte Afa +++ Steuerbefreit +++ Nachrichten-Ticker
Doppelte Afa
Ehegattengrundstücke
Doppelte Afa
Ehegatten zahlen keine Einkommensteuer bei Wertsteigerung ihrer betrieblichen Grundstücke.
Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. März 2016 (BFH, X R 46/14) entschieden hat. Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten später zum Beispiel das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA im Ergebnis zweimal in Anspruch genommen werden. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden.
Steuerbefreit
Postdienstleistungen
Steuerbefreit
Postdienstleister sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie an allen Werktagen flächendeckend zustellen.
Postdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2. März 2016 (BFH, V R 20/15) entschieden hat. Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sogenannte Postuniversaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz).
Nachrichten-Ticker
Nachrichten-Ticker
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen
Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden (BFH, X-R-2/14).
Werbungskostenabzug für Pkw-Leasingraten
Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw gestellt, kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten geltend machen. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 11. Februar 2016 entschieden, (FG Berlin-Brandenburg, 9-K-9317/13).
Körperschaftsteuer
§ 32a KStG teilweise verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Köln ist davon überzeugt, dass die Korrekturvorschrift des § 32a Körperschaftsteuergesetz (KStG) teilweise verfassungswidrig ist. Es hat deshalb mit Beschluss vom 20. April 2016 die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt (FG Köln, 4-K-2717/09).
Sonstiges Steuerrecht
Antidumpingzoll auf Schuhe
Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit einer von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnung zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe. Es hat diese Frage mit Beschluss vom 20. April 2016 dem EuGH vorgelegt (FG Düsseldorf, 4-K-1099/14-Z).
Internationales Steuerrecht
Namensnutzung im Konzern
Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zur Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG). Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. Januar 2016 entschieden (BFH, I-R-22/14).
Arbeitsrecht
Tabakrauchfreier Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen (BAG, 9-AZR-347/15).
Inanspruchnahme von Elternzeit
Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform. Es muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung (BAG, 9-AZR-145/15).