Zinserträge in Luxemburg +++ Neues Design +++ Ehescheidung
Zinserträge in Luxemburg
Amtshilfe
Zinserträge in Luxemburg
Ab dem 1. Januar 2015 werden Zinserträge, die von Luxemburger Finanzinstituten an Privatpersonen ausgezahlt werden, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, automatisch an die Finanzbehörden dieser Länder gemeldet.
Die Steuergesetzgebung für Zinserträge, die an in Luxemburg ansässige Privatpersonen ausgezahlt werden, bleibt unverändert; diese Zinserträge bleiben einer Quellensteuer von zehn Prozent unterworfen, bei gleichzeitigem Beibehalt des Bankgeheimnisses in seiner heutigen Form.
Ein bilaterales Abkommen, das zurzeit zwischen den Regierungen Luxemburgs und der Vereinigten Staaten von Amerika verhandelt wird, wird die steuerliche Behandlung von amerikanischen Staatsbürgern oder von in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Privatpersonen festlegen.
Die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Privatpersonen, die in Drittländern ansässig sind, bleibt unverändert und wird geregelt durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und diesen Drittländern.
Neues Design
Markenschutz
Neues Design
Die EU-Kommission will den Markenschutz einfacher, günstiger und zuverlässiger gestalten. Deshalb hat sie Ende März ein Reformpaket auf den Weg gebracht, das zwei Legislativvorschläge umfasst. Zum einen soll die Verordnung 207/2009/EG über die Gemeinschaftsmarke überarbeitet werden, zum anderen ist eine Neufassung der Markenrichtlinie 2008/95/EG vorgesehen. Künftig soll bei der Eintragung nur noch eine Überprüfung anhand absoluter Eintragungshindernisse vorgenommen werden.
Die Kommission will auch das materielle sowie das Verfahrensrecht auf nationaler Ebene durch Festlegung allgemein gehaltener Vorgaben angleichen. Zudem sollen die Instrumente zur Bekämpfung der Produktpiraterie verbessert werden. Ziel ist, die Regelungslücke zu schließen, die durch das EuGH-Urteil in der verbundenen Rechtssache C‑446/09 sowie C‑495/09 deutlich geworden ist. Dann könnten auch Waren kontrolliert werden, die das Gebiet der EU im Rahmen des Transitverkehrs passieren.
Ehescheidung
Einkommensteuer
Ehescheidung
Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12 E; LEXinform 0439502) nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Einkommensteuergesetz) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mithilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen.
Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2011 (BMF, Schreiben vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286; LEXinform 5233689). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.