- 17. Juni 2013

Nachrichten Steuer und Recht

Aufwandsent­schädigungen für Ehrenamtliche +++ Keine Steuer für Steuerzinsen +++ Wider den
Missbrauch +++ Stellungnahme des IDW

Aufwandsent­schädigungen für Ehrenamtliche

Umsatzsteuer

Aufwandsent­schädigungen für Ehrenamtliche

Um eine bundesweit einheitliche Behandlung von ehrenamtlich Tätigen zu ermöglichen, wurde die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen durch das Bundesfinanzministerium neu geregelt.

Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, ob etwaige Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF-Schreiben vom ­
27. März 2013 enthält klarstellende Ausführungen, bis zu welcher Höhe nach Ansicht der Finanzverwaltung von einem noch angemessenen Entgelt im Sinne des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Die Finanzverwaltung lässt nun den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen Zeit bis spätestens 31. März 2014, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

Keine Steuer für Steuerzinsen

Einkommensteuer

Keine Steuer für Steuerzinsen

Das Finanzgericht Münster hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass Zinsen auf Steuererstattungen entgegen der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 nicht steuerbar sind. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.

Wider den Missbrauch

Steuerhinterziehung/Steuerbetrug

Wider den Missbrauch

Die Bekämpfung von Steuerbetrug bzw. -hinterziehung ist auch ein Anliegen der EU-Kommission. Daher stellte Kommissionspräsident José Manuel Darão Barroso den Mitgliedsstaaten ein entsprechendes Reformpapier anlässlich der Tagung der Staats- und Regierungschefs am 22. Mai dieses Jahres zur Verfügung.
In dem Papier werden Maßnahmen vorgeschlagen, um steuerlichem Missbrauch zu begegnen, wie etwa die Bereitstellung vorausgefüllter Steuererklärungen, verbindliche Zahlungen auf Käufe über einem bestimmten Wert oder finanzielle Anreize zur ordnungsgemäßen Anmeldung (Steuerabzugsmöglichkeiten).
Das Reformpapier, das im Internet aufrufbar ist, enthält neben einer Bestandsaufnahme der bereits ergriffenen Maßnahmen auch einen Katalog, was zukünftig noch auf EU-Ebene vereinbart werden soll. Hier geht es der Kommission vor allem um die Besteuerung von Zinserträgen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.

Stellungnahme des IDW

Erbschaftsteuer

Stellungnahme des IDW

Weder das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in seiner Gesamtheit noch die Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen sind unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Diese Auffassung vertritt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Stellungnahme zur Vorlage des ErbStG an das BVerfG. Bei der Vorlage geht es um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit [Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2012 (Az. II R 9/11)].
Das IDW entkräftet einzelne Kritikpunkte des BFH an Behaltensfrist, Lohnsummenregel und Verwaltungsvermögen und setzt sich für den Erhalt der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ein.